Außenhandel

Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union erstellt seine Statistiken über den Außenhandel, das heißt über seinen grenzüberschreitenden Warenverkehr. Es wird unterschieden zwischen dem Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrastat) und dem Warenhandel mit den Ländern, die keine Mitglieder der Europäischen Union sind (Extrastat). Erstgenannte werden beim MWSt-Code als „innergemeinschaftliche Käufe und Lieferungen“ und in der Statistik als „Eingänge“ und „Versendungen“ bezeichnet. Die Bezeichnungen „Importe“ und Exporte“ werden weiterhin für den Handel mit Drittländern sowie zur Bezeichnung des Außenhandels im Allgemeinen verwendet.

Mit dem Inkrafttreten des europäischen Binnenmarkts am 1. Januar 1993 wurden die Binnengrenzen geöffnet und die Zollformalitäten abgeschafft. Die statistische Meldepflicht besteht hingegen fort.

Ende 1994 wurde das Institut der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Institut des Comptes Nationaux - ICN) gegründet, das seine gesamten Aufgaben auf dem Gebiet des Außenhandels der Nationalbank übertrug. Diese ist seit dem 1. Januar 1995 für die Erfassung aller statistischer Daten des Außenhandels, für die Erstellung anonymer Gesamtstatistiken aus Einzeluntersuchungen und schließlich für die Verbreitung und Veröffentlichung der Daten in Zeitschriften oder auf elektronischen Datenträgern verantwortlich.

Intrastat

Alle Mehrwertsteuerpflichtigen müssen eine Meldung über ihren innergemeinschaftlichen Handel ausfüllen, es sei denn, dieser übersteigt nicht einen auf Jahresbasis ermittelten Betrag. Es handelt sich um die Intrastat-Meldung. Diese Intrastat-Meldung enthält sämtliche Daten über Wareneingänge aus anderen und Warenlieferungen in andere Mitgliedstaaten. Sie muss über die Online-Anwendung OneGate an die Nationalbank gesendet werden. Von dieser Statistik sind rund 14 600 meldepflichtige Unternehmen betroffen.

Wichtiger Hinweis: Wenn ein Unternehmen, das der Intrastat-Meldepflicht unterliegt, vergisst, die Intrastat-Meldung auszufüllen und/oder sie fristgerecht an die Nationalbank zu senden, können verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Strafen verhängt werden. Diese sind in Artikel 19 bis 23 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über öffentliche Statistiken aufgeführt.

Extrastat

Beim Warenhandel mit Ländern jenseits der Außengrenzen der Europäischen Union werden Zolldokumente erstellt, insbesondere die Extrastat-Meldung. Die belgischen Zollämter senden die Statistiken täglich an die Nationalbank