(Gesonderte) Sozialbilanz

Die Sozialbilanz enthält besondere Informationen über die Beschäftigungslage im Unternehmen: Anzahl der beschäftigten Personen, Fluktuation des Personals, Weiterbildung usw. Es gibt auch bestimmte Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die keinen Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen müssen, wohl aber eine gesonderte Sozialbilanz. Diese Ausnahmeregelung gilt vor allem für einige wenige Krankenhäuser und für juristische Personen des Privatrechts mit mindestens 20 Vollzeitbeschäftigten. 

Diese Sozialbilanz muss von jeder Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung erstellt werden, die in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gerechnet jahresdurchschnittlich mindestens 20 Personen beschäftigt.

Die Sozialbilanz ist Teil:

  • des Abschnitts „Sonstige gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen zu hinterlegende Unterlagen“ zum Hinterlegungsformular für Gesellschaften; oder
  • des „Anhangs“ zum Hinterlegungsformular für Vereinigungen und Stiftungen.

Die Sozialbilanz wurde durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Umsetzung des mehrjährigen Beschäftigungsplans eingeführt.

Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die dazu verpflichtet sind, im Zusammenhang mit ihrem Jahresabschluss eine Sozialbilanz zu veröffentlichen

Für belgische Gesellschaften mit mindestens einem VZÄ:

  • bei Verwendung eines Standardmodells: Dieser Zeitplan enthält einen Abschnitt „Sozialbilanz“, der ausgefüllt werden muss; 
  • bei Verwendung eines spezifischen Modells: Sie sollten eine Sozialbilanz erstellen, wenn das verwendete Schema keine solche beinhaltet.

Für belgische Vereinigungen und Stiftungen mit mindestens 20 VZÄ:

  • bei Verwendung eines Standardmodells: Dieser Zeitplan enthält einen Abschnitt „Sozialbilanz“, der ausgefüllt werden muss;  
  • bei Verwendung eines spezifischen Modells: Sie sollten eine Sozialbilanz erstellen, wenn das verwendete Schema keine solche beinhaltet.

Für belgische Vereinigungen und Stiftungen mit weniger als 20 VZÄ: Sie können auch freiwillig den Abschnitt „Sozialbilanz“ des Jahresabschlusses ausfüllen, sind dazu aber nicht gesetzlich verpflichtet.

Für ausländische Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen, wie z. B. Gesellschaften ausländischen Rechts, die eine Zweigniederlassung in Belgien haben, und ausländische VoG mit einer Geschäftsstelle in Belgien. Ihre Sozialbilanz bezieht sich nur auf die Beschäftigung in ihren gesamten belgischen Geschäftsstellen.

Die Sozialbilanz, die Teil des Hinterlegungsformulars des Jahresabschlusses und anderer Dokumente ist, die gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch hinterlegt werden müssen, wird der Öffentlichkeit von der Bilanzzentrale zur Verfügung gestellt.

Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die keinen Jahresabschluss (wohl aber eine gesonderte Sozialbilanz) über die Nationalbank veröffentlichen müssen

Einige Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, bei der Belgischen Nationalbank einen Jahresabschluss zu veröffentlichen, müssen dennoch eine Sozialbilanz erstellen und diese bei der Bilanzzentrale einreichen. Die Bilanzzentrale gibt diese Daten nicht an Dritte weiter, sondern verarbeitet sie (nur) in den von ihr veröffentlichten Statistiken. Da es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt, ist die Hinterlegung einer solchen gesonderten Sozialbilanz kostenlos.

Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die nur für bestimmte Krankenhäuser und bestimmte juristische Personen des Privatrechts gilt:

  • Krankenhäuser, sofern sie nicht die Form einer Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer VoG (die nach den Größenkriterien als groß oder sehr groß gilt) angenommen haben; gegebenenfalls müssen diese einen Jahresabschluss einschließlich einer Sozialbilanz veröffentlichen;
  • juristische Personen des Privatrechts, die keinen Jahresabschluss veröffentlichen müssen, sofern sie mindestens 20 in ihrem Personalregister eingetragene Mitarbeiter haben.

Das zu verwendende Modell hängt von der betreffenden Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung ab:

  • die Krankenhäuser müssen das vollständige oder verkürzte Modell der Sozialbilanz ausfüllen, je nachdem, ob sie die Größenkriterien überschreiten oder nicht;
  • ausländische Unternehmen müssen das vollständige oder verkürzte Modell der Sozialbilanz der belgischen Niederlassungen entsprechend den Größenkriterien dieser Niederlassungen ausfüllen. Diese Zahlen wurden auf der Grundlage der konsolidierten Zahlen für alle belgischen Niederlassungen berechnet;
  • juristische Personen des Privatrechts, die nicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verpflichtet sind und die:
    • durchschnittlich 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ihre Sozialbilanz gemäß dem vollständigen Modell erstellen;
    • durchschnittlich 20 bis zu 49 Arbeitnehmer beschäftigen, können ihre Sozialbilanz gemäß dem verkürzten Modell erstellen.

Sozialbilanzmodelle

Die neuesten Versionen des „Vollständigen Modells der Sozialbilanz“ und des „Verkürzten Modells der Sozialbilanz“ finden Sie hier:

vollständiges Modell (pdf)
vollständiges Modell (Word)

verkürztes Modell (pdf)
verkürztes Modell (Word)

Hilfe beim Ausfüllen der Sozialbilanz

Weitere Informationen zum Ausfüllen der verschiedenen Abschnitte der Sozialbilanz entnehmen Sie bitte:

  • der Empfehlung CBN S100 der Kommission für Rechnungslegungsstandards mit dem Titel „Vragen en antwoorden over de sociale balans“ (niederländisch) („Fragen und Antworten zur Sozialbilanz“) aus dem Bulletin Nr. 39 vom April 1997;
  • der Empfehlung CBN 2009/12 vom Oktober 2009 der Kommission für Rechnungslegungsstandards mit dem Titel „De sociale balans en de statutaire werknemers“ (niederländisch) („Die Sozialbilanz und die satzungsgemäßen Arbeitnehmer“) aus dem Bulletin Nr. 52 vom März 2010;
  • der Erläuterung der Angaben von Fortbildungsaktivitäten, die von der Nationalbank in Zusammenarbeit mit dem Zentralrat der Wirtschaft und dem Nationalen Arbeitsrat aufgestellt wurden (Empfehlung CBN 2022/15 – Belgische bijkantoren van buitenlandse vennootschappen: eigen boekhoudkundige verplichtingen (niederländisch) (Belgische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften: eigene Buchführungspflichten)).

Wie wird eine gesonderte Sozialbilanz eingereicht?

Die gesonderte Sozialbilanz wird online in Form einer PDF-Datei über die Anwendung Filing CBSO eingereicht. Das einzureichende Modell der Sozialbilanz finden Sie unter „Wählen Sie ein Modell“ über die Option „Sonstiges“, wo Sie über die Drop-down-Liste zwischen „Verkürztes Modell der Sozialbilanz“ und „Vollständiges Modell der Sozialbilanz“ wählen können:

Geschichtlicher Überblick der Modelle für die Sozialbilanz