FAQ - Sozialbilanz
1. Was versteht man bei den Bruttokosten der Ausbildung und insbesondere des Arbeitsentgelts der Auszubildenden unter 'Bruttoeinkommen und Sozialabgaben'?
Es handelt sich um sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Bestandteile des Arbeitsentgelts:
- feste und variable Lohnbestandteile;
- Urlaubsgeld und doppeltes Urlaubsgeld;
- Prämien und verschiedene Zulagen;
- sonstige soziale Vergünstigungen jeglicher Art (Krankenversicherung, Kurzarbeitergeld usw.);
- Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung;
- Arbeitnehmerprämie zur außergesetzlichen Versicherung;
- sonstige Kosten (Essenszuschüsse, Fahrkostenerstattungen, Arbeitsbekleidung usw.).
Einmalige Gewinnausschüttungen sollten nach Möglichkeit nicht aufgeführt werden, denn sie stehen in keinem direkten Zusammenhang mit den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden; ebenso sollten Zahlungen an Gemeinschaftsfonds und die bereits in den Rubriken 58032 und 58132 gemeldeten Pflichtbeiträge außer Ansatz bleiben.
2. Was versteht man unter der 'Lohnsumme'?
Unter der 'Lohnsumme' versteht man die Gesamtheit der Bruttoeinkommen und Sozialabgaben. Sie entspricht im Jahresabschluss der Summe der Rubriken 620 bis 623, mit Ausnahme der Personalkosten der in ausländischen Tochtergesellschaften tätigen Mitarbeiter. Der gleiche Betrag erscheint normalerweise in Rubrik 1023 der Sozialbilanz.
3. Wie lassen sich die Beiträge und Zahlungen an Gemeinschaftsfonds (Rubr. 58032 und 5132) zwischen Männern und Frauen aufteilen?
Der Gesamtbetrag lässt sich zwischen Männern und Frauen aufteilen
- im Verhältnis der Aufteilung der Gesamtkosten der männlichen und weiblichen Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahrs (Rubr. 10231 und 10232), wenn diese Aufteilung im vollständigen Modell der Sozialbilanz erforderlich ist (siehe FAQ Nr. 18),
- und, bei Mangel der Aufteilung der Gesamtkosten der männlichen und weiblichen Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres, im Verhältnis des Bestands an männlichen und weiblichen Mitarbeitern bei Abschluss des Geschäftsjahrs (Rubr. 1203 und 1213).
4. Welche Zahlungen und Beiträge an Gemeinschaftsfonds kommen bei den Ausbildungskosten zum Tragen?
Zum Tragen kommen:
- der Sozialbeitrag des Arbeitgebers zugunsten der Beschäftigung und der Fortbildung der Risikogruppen, der vom Unternehmen in Anwendung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, das verschiedene Bestimmungen enthält, gezahlt wird. Je nach Sektor kann dieser Beitrag zwischen 0,10 % und 0,90 % der Lohnsumme liegen
- der für den bezahlten Bildungsurlaub gezahlte Beitrag in Höhe von 0,05 % der Lohnsumme
- der zusätzliche Betrag von 0,05 % der Lohnsumme, der an den Fonds zur Finanzierung des Bildungsurlaubs gezahlt wurde, falls die zuvor unternommenen Ausbildungsausgaben auf sektoraler Ebene aus unzureichend angesehen werden
- die Sonderzahlungen für die Ausbildung der Arbeitnehmer (ofts in Prozent der Lohnsumme ausgedrückt), die in Anwendung eines sektoriellen oder betriebseigenen Arbeitstarifvertrags geschuldet sind. (Beispiele für Ausbildungs- und Existenzsicherungsfonds: Cefora, Educam, IFP, FFC, Horeca, Fopas, Formelec, Irec-Ivoc, INOM, Technios usw.).
5. Welche Kosten und wie viele Ausbildungsstunden sind bei einem Erziehungsurlaub anzusetzen?
Sowohl bei der Berechnung der Stunden als auch bei den Ausbildungskosten sind nur die von Unternehmen getragenen und nicht die in die Freizeit des Auszubildenden fallenden Ausbildungsstunden anzusetzen.
6. Welcher Betrag der Zuschüsse sind zu berücksichtigen, wenn sich deren Zahlung auf zwei Geschäftsjahre erstreckt?
Es ist der Betrag anzusetzen, der in der Erfolgsrechnung steht (so werden im Prinzip auch die Beträge berücksichtigt, deren Zahlung erwartet wird und die sich auf das laufende Geschäftsjahr beziehen) und nicht der tatsächlich gezahlte Betrag.
7. Sind bei der Ausbildung die von Mitgliedern des Personals geleisteten Stunden zur Betreuung der Bediensteten in den ausländischen Tochterfirmen zu berücksichtigen?
Nein, da die Auszubildenden nicht zu den Bediensteten zählen, die in der multifunktionalen Beschäftigungsmeldung (Dimona) erfasst wurden oder 'im Personalregister eingetragen' sind.
8. Sind Studentenpraktika bei der Ausbildung anzurechnen?
Nein, Praktikanten gehören nicht zum Personal (weder multifunktionale Beschäftigungsmeldung (Dimona) noch 'Eintrag im Personalregister') und können nicht in die Gruppe der Auszubildenden einbezogen werden.
9. Sind Bedienstete, die im Ausland tätig sind und an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, bei den Ausbildungsausgaben zu berücksichtigen (z. B. im Ausland tätige Mitarbeiter von Nichtregierungs-organisationen)?
Ja, da die betreffenden Bediensteten in der multifunktionalen Beschäftigungsmeldung (Dimona) erfasst wurden oder 'im Personalregister eingetragen' sind und die Ausbildungsmaßnahme vom Unternehmen finanziert wird.
10. Was ist mit den Lehrverträgen und den Abkommen zur sozio-professionellen Eingliederung mit einer Dauer von mindestens 6 Monaten?
Da sie nicht als Ausbildungsmaßnahmen gelten, fallen sie unter informelle Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
11. Sind bei Vereinigungen, deren gesamter Geschäftsbetrieb durch ein Zuschusspaket finanziert wird, die Netto-Ausbildungskosten unweigerlich gleich null?
Nein, sie dürfen diese betrieblichen Zuschüsse – auch nicht teilweise – als Ausbildungszuschüsse deklarieren.
12. Können Ausbildungsmaßnahmen der Gewerkschaften als formelle Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen betrachtet werden?
Nein, da es sich nicht um eine berufliche Ausbildung im eigentlichen Sinne handelt.
Die Bediensteten genießen diese Ausbildung im Rahmen des Mandats, das sie bei der einen oder anderen Arbeitnehmervertretung ausüben, aber nicht im Rahmen ihres Arbeitsvertrags.
13. Einige Beispiele für das, was in keine der Ausbildungskategorien passt, die in der Sozialbilanz aufzuführen sind?
- zufälliges Lernen, d. h. das natürliche Lernen im alltäglichen Leben. Es ist weder geplant noch vorsätzlich, es ist nicht an einen besonderen Ort oder einen besonderen Vermittler (Lehrkraft/Ausbilder) gebunden;
- das Lesen von Fachzeitschriften und die Kosten entsprechender Abonnements;
- und alle anderen sonstigen Gebühren, die nichts mit Ausbildungsinitiativen zu tun haben (verbilligte Zeitkarten, Wartung von DV-Produkten usw.);
- Mitarbeiterempfänge im Unternehmen.
14. Was ist bei Lernbegleitung oder Tutoring in der Sozialbilanz aufzunehmen?
Die betroffenen Arbeitnehmer sind diejenigen, die von der Lernbegleitung/dem Tutoring profitieren. Die Anzahl der absolvierten Ausbildungsstunden entspricht der Anzahl der Stunden, während derer diese Arbeitnehmer begleitet oder von einem Tutor ausgebildet werden. In den vom Unternehmen zu tragenden Nettokosten der Ausbildung sind nicht nur die Kosten der von den begünstigten Arbeitnehmern erhaltenen Ausbildungsstunden, sondern auch die Kosten der vom Tutor/Ausbilder für diese Tätigkeit aufgewendete Zeit enthalten.
15. Gelten die vom intersektoralen Fonds der Gesundheitsdienste gezahlten Beträge zur Finanzierung der Personalkosten für den Ersatz von Arbeitnehmern, die eine Ausbildung als Diplom-Krankenschwester/-Krankenpfleger absolvieren, als Ausbildungsbeitrag?
Ja, die Löhne der Arbeitnehmer, die eine Ausbildung als Krankenschwester/‑pfleger absolvieren, sind in den Brutto-Ausbildungskosten (Rubr. 58031 oder 58131) enthalten, während die vom intersektoralen Fonds erhaltenen Beträge einen Ausbildungsbeitrag darstellen.
16. Einige Beispiele für das, was in keine der in der Sozialbilanz aufzuführenden Ausbildungskategorien fällt?
- die beiläufige Ausbildung, das heißt die Ausbildung, die auf natürliche Weise im Alltagsleben erfolgt. Sie ist weder geplant noch beabsichtigt, sie ist an keinen speziellen Ort oder einen speziellen Mediator (Lehrer/Ausbilder) gebunden.
- die Lektüre von Fachzeitschriften und die entsprechenden Abonnementgebühren
- und alle sonstigen verschiedenen Kosten, die nicht mit Ausbildungsinitiativen in Zusammenhang stehen (soziale Abonnements, Instandhaltung von DV-Geräten usw.)
- die Aufnahme der Arbeitnehmer im Unternehmen
- die gewerkschaftliche Ausbildung
- die Brandschutzübungen
17. Müssen die im vollständigen Modell der Sozialbilanz aufgeführten Rubriken über den Beschäftigtenbestand (1001 bis 1033P) immer zwischen Männern und Frauen aufgeteilt werden?
Wie aus den Arbeiten des Parlaments und insbesondere des im Auftrag des beratenden Ausschusses für die soziale Emanzipation (siehe Parlamentsdrucksache Nr. 53 1675/006, S. 22-23: http://www.lachambre.be/FLWB/PDF/53/1675/53K1675006.pdf) erstellten Berichts hervorgeht, strebt der Gesetzgeber an, die Unternehmen, die höchstens drei Personen gleichen Geschlechts beschäftigen, von der Verpflichtung zu befreien, in der Sozialbilanz die Lohndaten nach Art der Beschäftigten zu unterteilen.
18. Wie soll der Teil der Personalkosten, der nicht einem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet werden kann, zwischen Männern und Frauen aufgeteilt werden?
Personalkosten wie die vom Landesamt für soziale Sicherheit (LASS) abgerechneten Gesamtbeträge, die Kosten für Berufsbekleidung und für das Betriebsrestaurant, Reisekosten und Essenszuschüsse usw. (die meist der Rubrik 623 'Sonstige Personalkosten' entsprechen), können je nach Art im Verhältnis der jedem einzelnen Mitarbeiter zuzuordnenden Personalkosten aufgeteilt werden.