FAQ - Sozialbilanz
1. Was versteht man bei den Bruttokosten der Ausbildung und insbesondere des Arbeitsentgelts der Auszubildenden unter „Bruttoeinkommen und Sozialabgaben“?
Es handelt sich um sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Bestandteile des Arbeitsentgelts:
- feste und variable Lohnbestandteile;
- Urlaubsgeld und doppeltes Urlaubsgeld;
- Prämien und verschiedene Zulagen;
- sonstige soziale Vergünstigungen jeglicher Art (Krankenversicherung, Kurzarbeitergeld usw.);
- Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung;
- Arbeitgeberprämie zur außergesetzlichen Versicherung;
- sonstige Kosten (Essenszuschüsse, Fahrkostenerstattungen, Arbeitsbekleidung usw.).
Einmalige Gewinnausschüttungen sollten nach Möglichkeit nicht berücksichtigt werden, denn sie stehen in keinem direkten Zusammenhang mit den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden; ebenso wenig wie obligatorische Zahlungen an Gemeinschaftsfonds, da letztere bereits in den Rubriken 58032 und 58132 gemeldeten Pflichtbeiträge erfasst sind.
2. Was versteht man unter der „Lohnsumme“?
Unter der „Lohnsumme“ versteht man die Gesamtheit der Bruttoeinkommen und Sozialabgaben. Sie entspricht im Jahresabschluss der Summe der Rubriken 620 bis 623, mit Ausnahme der Personalkosten der in ausländischen Niederlassungen des Unternehmens tätigen Mitarbeiter. Der gleiche Betrag erscheint normalerweise in Rubrik 1023 der Sozialbilanz.
3. Wie lassen sich die Beiträge und Zahlungen an Gemeinschaftsfonds (Rubr. 58032 und 58132) zwischen Männern und Frauen aufteilen?
Empfohlene Aufteilungsmethode zwischen Männern und Frauen:
- im Verhältnis der Aufteilung der Gesamtkosten der männlichen und weiblichen Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahrs (Rubr. 10231 und 10232), wenn diese Aufteilung im vollständigen Modell der Sozialbilanz erforderlich ist (siehe FAQ Nr. 18),
- und, bei Mangel der Aufteilung der Gesamtkosten der männlichen und weiblichen Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres, im Verhältnis des Bestands an männlichen und weiblichen Mitarbeitern bei Abschluss des Geschäftsjahrs (Rubr. 1203 und 1213).
4. Welche Zahlungen und Beiträge an Gemeinschaftsfonds kommen bei den Ausbildungskosten zum Tragen?
Zum Tragen kommen:
- der Sozialbeitrag des Arbeitgebers zugunsten der Beschäftigung und der Fortbildung der Risikogruppen, der vom Unternehmen in Anwendung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, das verschiedene Bestimmungen enthält, gezahlt wird. Je nach Sektor kann dieser Beitrag zwischen 0,10 % und 0,90 % der Lohnsumme liegen;
- der für den bezahlten Bildungsurlaub gezahlte Beitrag in Höhe von 0,05 % der Lohnsumme;
- der zusätzliche Betrag von 0,05 % der Lohnsumme, der an den Fonds zur Finanzierung des Bildungsurlaubs gezahlt wurde, falls die zuvor unternommenen Ausbildungsausgaben auf sektoraler Ebene aus unzureichend angesehen werden;
- die Sonderzahlungen für die Ausbildung der Arbeitnehmer (oft in Prozent der Lohnsumme ausgedrückt), die in Anwendung eines sektoriellen oder betriebseigenen Arbeitstarifvertrags geschuldet sind. (Beispiele für Ausbildungs- und Existenzsicherungsfonds: Cevora, Educam, IFP Training, Horeca Forma, Fopas, Irec-Ivoc, INOM usw.).
5. Welche Kosten und wie viele Ausbildungsstunden sind bei einem Bildungsurlaub anzusetzen?
Sowohl bei der Berechnung der Stunden als auch bei den Ausbildungskosten sind nur die von Unternehmen getragenen und nicht die in die Freizeit des Arbeitnehmers fallenden Ausbildungsstunden und solche, für die er keine Vergütung erhält, anzusetzen. Die vom Arbeitgeber gewährten Stunden/Tage des Bildungsurlaubs werden hingegen angerechnet.
6. Welcher Zuschussbetrag ist zu berücksichtigen, wenn sich der Zuschuss auf zwei Geschäftsjahre erstreckt?
Es ist der Betrag anzusetzen, der in der Ergebnisrechnung steht und nicht der tatsächlich eingegangene Betrag (so werden im Prinzip auch die Beträge berücksichtigt, deren Zahlung erwartet wird und die sich auf das laufende Geschäftsjahr beziehen).
7. Sind bei der Ausbildung die von Mitgliedern des Personals geleisteten Stunden zur Betreuung der Bediensteten in den ausländischen Tochterfirmen zu berücksichtigen?
Nein, da die Auszubildenden nicht zu den Bediensteten zählen, die in der multifunktionalen Beschäftigungsmeldung (Dimona) erfasst wurden oder „im Personalregister eingetragen“ sind.
8. Sind Studentenpraktika bei der Ausbildung anzurechnen?
Nein, studentische Praktikanten gehören nicht zum Personal (weder multifunktionale Beschäftigungsmeldung (Dimona) noch „Eintrag im Personalregister“) und können nicht in die Gruppe der Auszubildenden einbezogen werden.
9. Sind Bedienstete, die im Ausland tätig sind und an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, bei den Ausbildungsausgaben zu berücksichtigen (z. B. im Ausland tätige Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen)?
Ja, da die betreffenden Bediensteten in der multifunktionalen Beschäftigungsmeldung (Dimona) erfasst wurden oder „im Personalregister eingetragen“ sind und die Ausbildungsmaßnahme vom Unternehmen finanziert wird.
10. Was ist mit den Lehrverträgen und den Abkommen zur sozio-professionellen Eingliederung mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten?
Da sie nicht als Ausbildungsmaßnahmen gelten, fallen sie unter informelle Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
11. Sind bei Vereinigungen, deren gesamter Geschäftsbetrieb durch ein Zuschusspaket finanziert wird, die Netto-Ausbildungskosten unweigerlich gleich null?
Nein, sie dürfen diese betrieblichen Zuschüsse auch nicht teilweise als Ausbildungszuschüsse deklarieren. Zuschüsse, die von sektoralen Fonds speziell zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen gewährt werden, sollten dagegen in der Tabelle für Fortbildung als Zuschüsse unter den Rubriken 58033 und/oder 58133 aufgeführt werden.
12. Können Ausbildungsmaßnahmen der Gewerkschaften als formelle Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen betrachtet werden?
Nein, da es sich nicht um eine berufliche Ausbildung im eigentlichen Sinne handelt. Die Bediensteten genießen diese Ausbildung im Rahmen des Mandats, das sie bei der einen oder anderen Arbeitnehmervertretung ausüben, aber nicht im Rahmen ihres Arbeitsvertrags.
13. Werden praktische Brandbekämpfungsübungen, Brandverhütungsschulungen und Erste-Hilfe-Schulungen in der Sozialbilanz erwähnt?
Ja, sie werden als formelle Fort- und Weiterbildungsmaßnahme betrachtet.
14. Was ist bei Lernbegleitung in die Sozialbilanz aufzunehmen?
Die Bediensteten sind diejenigen, die begleitet werden. Die Anzahl der absolvierten Ausbildungsstunden entspricht der Anzahl der Stunden, während derer diese Bediensteten begleitet werden. Der Betrag der Nettokosten für den Arbeitgeber umfasst die Kosten für die Stunden, in denen der Bedienstete begleitet wurde, sowie die Kosten für die Zeit, die der Vorgesetzte tatsächlich für die Begleitung aufgewendet hat.
15. Gelten die vom intersektoralen Fonds der Gesundheitsdienste gezahlten Beträge zur Finanzierung der Personalkosten für den Ersatz von Arbeitnehmern, die eine Ausbildung als Diplom-Krankenschwester/-Krankenpfleger absolvieren, als Ausbildungsbeitrag?
Diese Beträge sind als Zuschuss zu betrachten, die Löhne der Bediensteten, die eine Ausbildung als Krankenschwester/-pfleger absolvieren, stellen die Brutto-Ausbildungskosten (Rubr. 58031 oder 58131) dar, während die vom intersektoralen Fonds erhaltenen Beträge einen Ausbildungsbeitrag darstellen.
16. Gibt es Beispiele dafür, was in keine der Ausbildungskategorien passt, die in der Sozialbilanz aufzuführen sind?
- Das beiläufige Lernen, das auf natürliche Weise im Alltagsleben erfolgt. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, es ist an keinen speziellen Ort oder einen speziellen Lehrer/Ausbilder gebunden;
- die Lektüre von Fachzeitschriften und die Abonnementkosten für diese Zeitschriften;
- alle sonstigen verschiedenen Kosten, die nicht mit Ausbildungsinitiativen in Zusammenhang stehen (soziale Abonnements, Instandhaltung von IT- und Softwareprodukten usw.);
- die Aufnahme der Arbeitnehmer im Unternehmen;
- die gewerkschaftliche Ausbildung;
- Brandschutzübungen.
17. Müssen die im vollständigen Modell der Sozialbilanz aufgeführten Rubriken über den Beschäftigtenbestand (1001 bis 1033P) immer zwischen Männern und Frauen aufgeteilt werden?
Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2012, der in Artikel 5:2, I, 1° des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Umsetzung des Gesetzbuchs für Gesellschaften und Vereinigungen wiedergegeben ist, ist die Aufschlüsselung nach Geschlecht für jede dieser Rubriken nicht erforderlich, wenn die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter drei nicht überschreitet.
Wie aus den parlamentarischen Vorbereitungen des Gesetzes vom 22. April 2012 und insbesondere des im Auftrag des beratenden Ausschusses für die soziale Emanzipation (siehe Parlamentsdrucksache Nr. 53 1675/006, S. 22-23: http://www.dekamer.be/FLWB/PDF/53/1675/53K1675006.pdf) erstellten Berichts hervorgeht, strebt der Gesetzgeber an, die Unternehmen, die höchstens drei Personen desselben Geschlechts beschäftigen, von der Verpflichtung zu befreien, in der Sozialbilanz die Lohndaten nach Geschlecht der Beschäftigten zu unterteilen.
18. Wie soll der Teil der Personalkosten, der nicht einem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet werden kann, zwischen Männern und Frauen aufgeteilt werden?
Personalkosten wie die vom Landesamt für soziale Sicherheit (LASS) abgerechneten Gesamtbeträge, die Kosten für Berufsbekleidung und für das Betriebsrestaurant, Reisekosten und Essenszuschüsse usw. (die meist der Rubrik 623 „Sonstige Personalkosten“ entsprechen), können je nach Art im Verhältnis der jedem einzelnen Mitarbeiter zuzuordnenden Personalkosten für Männer und Frauen aufgeteilt werden.
19. Muss die Sozialbilanz ausgefüllt werden, wenn die Gesellschaft nur einen Arbeitnehmer hat?
Die Sozialbilanz muss ab dem Zeitpunkt ausgefüllt werden, an dem es einen Arbeitnehmer gibt.
Die Abschnitte über „die Personalkosten der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten für das Geschäftsjahr und die gesamten Personalkosten für das Geschäftsjahr und das vorangegangene Geschäftsjahr“ sind in diesem Fall nicht auszufüllen.