Freiwillige oder verpflichtende Berichtigung

Der Jahresabschluss von Gesellschaften, VoG, IVoG oder Stiftungen kann oder muss einer Berichtigung unterzogen werden.

Eine solche Korrektur oder Berichtigung kann auch dann noch vorgenommen werden, wenn der betreffende Jahresabschluss bereits von der Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung (bei Aktiengesellschaften), der Mitgliederversammlung (bei VoG und IVoG) bzw. dem Verwaltungsorgan (bei Stiftungen) genehmigt wurde.

Das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sieht zwei Formen der Berichtigung vor:

  • die „freiwillige“ Berichtigung (Artikel 3:19 § 1 Abs. 1 GGV (Gesellschaften); 3:49 § 1 Abs. 1 GGV (VoG & IVoG); und 3:53 Abs. 1 GGV (Stiftungen));
  • die „verpflichtende“ Berichtigung (Artikel 3:19 § 1 Abs. 2 GGV (Gesellschaften); 3:49 § 1 Abs. 2 GGV (VoG & IVoG); und 3:53 Abs. 2 GGV (Stiftungen)).

Freiwillige Berichtigung

Die freiwillige Berichtigung bezieht sich auf:

  • materielle Fehler (z. B. falscher Betrag aufgrund eines Schreibfehlers, Buchung auf einem falschen Konto, Berechnungsfehler);
  • fehlerhafte oder doppelt gebuchte Posten;
  • Bewertungsfehler;
  • usw. 

Diese Berichtigungen sind rein freiwillig. Voraussetzung für eine solche freiwillige Berichtigung ist, dass die Fehler in der ursprünglichen Hinterlegung nicht so gravierend sind, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde.

Verpflichtende Berichtigung

Die Berichtigung ist verpflichtend, wenn Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, die dazu führen, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt.

Hinweis

Durch die Anwendung der rechnerischen und logischen Kontrollen auf die standardisierten Einzelabschlüsse von Gesellschaften oder Vereinigungen und Stiftungen in der Filing-Anwendung vor der Annahme des Jahresabschlusses werden wesentliche Fehler im Vorfeld abgefangen.

  1. XBRL-Dateien, die Fehler gegenüber gesetzlichen Prüfungen enthalten, können nicht als XBRL-Dateien in Filing eingereicht werden. Die Validierungen in Filing lassen die Hinterlegung von Dateien mit Fehlern nicht zu.
  2. Seit dem 4. April 2022 unterliegen auch PDF-Dateien zum Zeitpunkt der Hinterlegung in Filing einer gesetzlichen Prüfung. Der Jahresabschluss wird per OCR eingelesen und in einen strukturierten Datenbestand konvertiert, auf den – wie bei XBRL-Dateien – Validierungen angewendet werden. Werden bei den gesetzlichen Prüfungen Fehler festgestellt, wird der Jahresabschluss abgelehnt.