Daten berichtigen

Eine juristische Person kann oder muss ihre Daten von sich aus oder auf Anforderung des Prüfers/Kommissars berichtigen. Dabei kann es sich um eine verbesserte Fassung eines bereits veröffentlichten (satzungsgemäßen oder konsolidierten) Jahresabschlusses und/oder anderer zu hinterlegender Dokumenten handeln. Das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) sieht zwei Formen der Berichtigung vor: die freiwillige Berichtigung und die obligatorische Berichtigung.

Die berichtigte Hinterlegung ersetzt jedoch nicht den früheren hinterlegten Jahresabschluss. Dadurch bleibt die ursprüngliche Hinterlegung auch nach einer berichtigten Hinterlegung sichtbar und abrufbar.

In welchen Fällen?

Das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) sieht die Möglichkeit vor, einen bereits hinterlegten und veröffentlichten Jahresabschluss zu berichtigen. 

Dies ist möglich, wenn der Jahresabschluss veröffentlicht wurde, aber:

  • ein oder mehrere Dokumente (Geschäftsbericht, Bericht des Kommissars, Sozialbilanz) nicht beigefügt waren;
  • einige Zahlen falsch angegeben wurden;
  • das Datum des Beginns oder des Endes des Geschäftsjahres nicht korrekt wiedergegeben ist*;
  • die Unternehmensnummer nicht korrekt* ist;
  • der Jahresabschluss in der falschen offiziellen belgischen Landessprache* hinterlegt wurde (gilt nicht für Englisch);
  • der Jahresabschluss in der falschen Währung hinterlegt* wurde.

* Eine berichtigte Hinterlegung ist in diesen Fällen nur mit den gleichen Zahlen zulässig (keine inhaltliche Änderung, nur Korrektur der falschen Identifikationsdaten). Andernfalls ist eine neue initiale Hinterlegung vorzunehmen.

Hinterlegung eines berichtigten Jahresabschlusses

Die berichtigte Hinterlegung eines Jahresabschlusses und/oder anderer Dokumente kann nur über die Online-Anwendung Filing erfolgen. Dies kann entweder in Form einer XBRL- oder einer PDF-Datei geschehen.

XBRL-Datei

In der Software zur Erstellung des Jahresabschlusses geben Sie an, dass es sich bei der neuen Datei um einen berichtigten Jahresabschluss handelt.

In der Filing-Anwendung müssen Sie zu diesem Zweck bei der Formatierung der IDENTIFIZIERUNGSDATEN:

  • die Frage „Handelt es sich um eine berichtigte Hinterlegung eines Jahresabschlusses, der schon durch die BNB angenommen worden ist?“ mit „Ja“ beantworten;
  • die Kennnummer des Unternehmens, dessen Jahresabschluss berichtigt werden musste, angeben;
  • das Abschlussdatum des zu berichtigenden Jahresabschlusses eintragen;
  • das Modell des zu berichtigenden Jahresabschlusses angeben;
  • den Sprachcode des zu berichtigenden Jahresabschlusses auswählen.

PDF-Datei

Das Verfahren für eine PDF-Datei ist das gleiche wie für eine XBRL-Datei (siehe oben). 

Auf dem Deckblatt einer PDF-Datei ist auch das Wort „Anpassung“ (für Gesellschaften – KE GGV Art. 3:73) und „Verbesserung" (für Vereinigungen und Stiftungen - KE GGV Art. 3:191) anzugeben.

Tarife

Für eine berichtigte Hinterlegung gelten gesonderte Tarife