Belgische Gesellschaften

Die meisten belgischen Gesellschaften müssen ihren Jahresabschluss und/oder konsolidierten Jahresabschluss jährlich hinterlegen. Dies gilt für Gesellschaften, bei denen sich die Verantwortung der Aktionäre oder Gesellschafter auf ihren Anteil beschränkt, wie auch für einige andere Gesellschaften.

Nach der Rechtsform

Zur Hinterlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet

Zur Hinterlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet:

  • Gesellschaften belgischen Rechts mit oder ohne sozialen Zweck, die in einer der folgenden Rechtsformen gegründet worden sind:
    • Aktiengesellschaft (AG);
    • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA);
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH und PGmbH);
    • Genossenschaft (mit beschränkter Haftung) (Gen. mbH).
  • die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV), die in Belgien eingetragen sind, wenn sie eine oder mehrere juristische Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter haben;
  • die Europäische Gesellschaft (SE) nach belgischem Recht;
  • die Gesellschaften nach belgischem Recht mit oder ohne sozialen Zweck, die in einer der folgenden Rechtsformen gegründet worden sind:
    • offene Handelsgesellschaft (OHG);
    • (gewöhnliche) Kommanditgesellschaft (KG);
    • Genossenschaft (mit unbeschränkter Haftung) (Gen. mubH);
    • wirtschaftliche Interessenvereinigung (WIV);

    wenn sie zu ihren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern eine oder mehrere juristische Personen zählen und sie zugleich als groß betrachtet werden.

Alle hier oben genannten Gesellschaften müssen ihren Jahresabschluss hinterlegen, ungeachtet, ob sie eine Handelsgesellschaft sind oder eine zivilrechtliche Gesellschaft mit der Form einer Handelsgesellschaft.

  • die öffentlichen Einrichtungen, die nicht in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft gegründet worden sind, aber die einem satzungsgemäßen Auftrag von einer kommerziellen, finanziellen oder industriellen Art nachkommen; diese Gruppe von Einrichtungen umfasst ebenfalls autonome Gemeindewerke und interkommunale Einrichtungen;
  • die Versicherungsgesellschaften, die gemäß der Gesetzgebung über die Versicherungsgesellschaften vom König zugelassen sind; diese Gruppe von Gesellschaften umfasst ebenfalls die privaten Versicherungsunternehmen, die in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer gemeinschaftlichen Versicherungskasse gegründet worden sind (mit Ausnahme der Sparte „Arbeitsunfälle“);
  • bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen mit einer veränderlichen Anzahl Rechte an der Beteiligung (Investmentfonds), bei denen der Jahresabschluss als Anlage zu dem Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft hinterlegt werden muss;
  • Belgische öffentlich-rechtliche juristische Personen, die die Rechtsform einer Handelsgesellschaft angenommen haben, trotz aller hierzu gegensätzlichen satzungsgemäßen Bedingungen.

Nicht zur Hinterlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet

Nicht zur Hinterlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet:

Dazu gehören unter anderem:

  • natürliche Personen, die Kaufleute sind;
  • kleine Gesellschaften, deren Gesellschafter unbeschränkt haften: offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung;
  • große Gesellschaften, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, falls kein einziger Gesellschafter eine juristische Person ist;
  • landwirtschaftliche Gesellschaften;
  • Krankenhäuser, soweit sie nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer VoG mit doppelter Buchführung angenommen haben;
  • Berufsverbände, Schulen und Hochschulen, soweit sie nicht die Rechtsform einer VoG mit doppelter Buchführung angenommen haben. 

In bestimmten Fällen müssen sie der Bilanzzentrale jedoch eine Sozialbilanz vorlegen.

Nach der Rechtslage

Gesellschaften, die fusioniert, geschluckt oder aufgespalten wurden

Die Verwalter einer Gesellschaft, die fusioniert, geschluckt oder aufgespalten wurde, müssen einen Jahresabschluss für den Zeitraum zwischen dem Schlussdatum des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss genehmigt wurde, und dem Datum, ab welchem erachtet wird, dass die Geschäfte der zu fusionierenden, zu schluckenden oder aufzuspaltenden Gesellschaft auf Rechnung der begünstigten Gesellschaft erfolgen, aufstellen. Der Jahresabschluss muss darüber hinaus den Aktionären oder Gesellschaftern jeder begünstigten Gesellschaft zur Genehmigung vorgelegt werden.

Der Jahresabschluss ist binnen dreißig Tagen nach seiner Genehmigung durch die Generalversammlung bei der Nationalbank zu hinterlegen.

In Liquidation befindliche Gesellschaften

In Liquidation befindliche Gesellschaften

In Liquidation befindliche Gesellschaften müssen gemäß Artikel 2:70 zweiter Absatz, 2:99 und 3:10 GGV zwei Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr, in dem sie aufgelöst werden, hinterlegen, d. h. einen von dem/den ehemaligen Geschäftsführer(n) oder Direktor(en) und einen von dem/den Liquidator(en), es sei denn, die Liquidation und der Abschluss der Liquidation fallen in dasselbe Geschäftsjahr. Damit soll klar zwischen der Haftung des/der Geschäftsführer(s) oder Direktors bzw. Direktoren und des/der Liquidators bzw. Liquidatoren unterschieden werden. In der Tat übernimmt jeder Mandatar die Verantwortung für seine Geschäftspolitik und wird auf der Grundlage der von ihm erstellten (Teil-)Abschlüsse nach dieser beurteilt.

Normales Liquidationsverfahren

(Auflösung und Liquidation in zwei Schritten)

Von der Phase, in der sich eine Gesellschaft im Liquidationsverfahren befindet, hängt ab, ob diese Gesellschaft einen Jahresabschluss bei der Nationalbank hinterlegen muss oder nicht:

  1. Infolge der Liquidation sind die ehemaligen Geschäftsführer oder Direktoren verpflichtet, einen Jahresabschluss für den Zeitraum bis zur Auflösung (d. h. bis zum Datum der öffentlichen Urkunde über die Auflösung der Gesellschaft) zu erstellen, da die Auflösung zum Abschluss des Geschäftsjahres führt. Dieser Jahresabschluss wird der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt und gemäß Artikel 3:10 GGV bei der Nationalbank hinterlegt.
  2. Während der Liquidation sollten die Liquidatoren einen Jahresabschluss vorlegen, der den Zeitraum von der Auflösung bis zum normalen Abschluss des Geschäftsjahres abdeckt. In der Folge müssen sie jedes Jahr einen Jahresabschluss vorlegen, solange die Liquidation nicht abgeschlossen ist. Dieser Jahresabschluss wird der Generalversammlung unter Angabe der Gründe, warum die Liquidation nicht gemäß Artikel 2:99 Absatz 1 GGV abgeschlossen werden konnte, (nicht zur Genehmigung) vorgelegt und gemäß Artikel 2:99 Absatz 2 GGV innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung und spätestens sieben Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt.
  3. Bei Abschluss der Liquidation muss der Jahresabschluss nicht mehr veröffentlicht werden, es sei denn, das Datum des Abschlusses der Liquidation würde mit dem normalen Abschlussdatum des Geschäftsjahres zusammenfallen. Der Jahresabschluss für das letzte unvollständige Geschäftsjahr muss daher nicht mehr hinterlegt werden. (Quelle: Art. 2:99 und Art. 3:10 GGV)

Vereinfachtes Liquidationsverfahren

(Auflösung und Liquidation in einem Akt oder Turbo-Liquidation)

Wird die Liquidation in dem Geschäftsjahr abgeschlossen, in dem die Gesellschaft in Liquidation gegangen ist (z. B. bei Auflösung und Liquidation in einem Akt), muss nur ein einziger Jahresabschluss von den ehemaligen Geschäftsführern oder Direktoren hinterlegt werden.

In diesem Fall ist nur ein einziger Jahresabschluss zu hinterlegen, der den Zeitraum bis zur Auflösung abdeckt, d. h. bis zum Datum der öffentlichen Urkunde über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

Bei der Hinterlegung muss auf der ersten Seite des Jahresabschlusses die Nennung der Gesellschaft immer mit den Worten „In Liquidation“ ergänzt werden.

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