Infos für Auskunftsberechtigte
Eine begrenzte Anzahl von Personen ist gesetzlich befugt, unter bestimmten Voraussetzungen als Auskunftsberechtigte Daten in der ZPK abzufragen: Schuldenvermittler, Rechtsanwälte und Verwalter.
Informationen für Schuldenvermittler
Schuldenvermittler können die ZPK abfragen. Dieses Recht auf Einsichtnahme gilt, wenn der Schuldenvermittler im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung vom Arbeitsgericht bestellt wurde.
![Info voor schuldbemiddelaars](https://www.nbb.be/sites/nbb.be/files/styles/feature_small/public/media/pexels-mikhail-nilov-6963924.jpg?itok=N0J6fKb4)
Informationen für Rechtsanwälte
Kann ein Rechtsanwalt nachweisen, dass er eine Vertretungsvollmacht hat, gilt dieser Rechtsanwalt als Auskunftsberechtigter.
![](https://www.nbb.be/sites/nbb.be/files/styles/feature_small/public/media/advocaten.jpg?itok=yCjwJa3b)
Informationen für Verwalter
Ein Verwalter kann die ZPK abfragen, wenn er oder sie ein Urteil des Gerichts vorlegen kann.
![Info voor bewindvoerders](https://www.nbb.be/sites/nbb.be/files/styles/feature_small/public/media/bewindvoerders.jpg?itok=psuoCPyN)