Sprache des Jahresabschlusses

Hinterleger müssen den Jahresabschluss in der Sprache (oder einer der Amtssprachen) des Sprachgebiets erstellen, in der sich der Sitz der juristischen Person befindet (Quelle: Art. 2:33 GGV).

Die Hinterleger müssen den Jahresabschluss außerdem in einer einzigen Sprache erstellen. So darf in den Dokumenten, die Gegenstand derselben Hinterlegung sind, nicht mehr als eine Sprache verwendet werden (Quelle: Art. 3:67 und 3:187 KE GGV)

Der Jahresabschluss ausländischer Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Belgien muss in der Sprache (oder in einer der Amtssprachen) des Sprachgebiets, in dem die belgische Zweigniederlassung niedergelassen ist, erstellt oder übersetzt werden (Quelle: Art. 2:33 GGV).

Dies gilt auch für den konsolidierten Jahresabschluss ausländischer Muttergesellschaften.

Fremdsprachige Jahresabschlüsse

Der Jahresabschluss kann auch immer zusätzlich ins Englische übersetzt und hinterlegt werden. Für eine solche zusätzliche Hinterlegung gelten dieselben Form- und Zahlungsbedingungen wie für den obligatorisch zu hinterlegenden Jahresabschluss.

Die Kommission für Rechnungslegungsstandards (CBN) hat im Januar 2020 eine inoffizielle englische Übersetzung der Modelle für Gesellschaften veröffentlicht.

 ACHTUNG Eine Hinterlegung des Jahresabschlusses nur in englischer Sprache erfüllt nicht die gesetzliche Offenlegungspflicht.