- für Gruppen von begrenzter Größe

Eine Muttergesellschaft einer Gruppe kontrolliert eine oder mehrere Tochtergesellschaften. Gesellschaften, die ein Konsortium bilden, werden mit einer Muttergesellschaft gleichgestellt (Art. 1:26 GGV).

Solche Gesellschaften gelten als Gruppe von begrenzter Größe, wenn höchstens eines dieser Kriterien (auf konsolidierter Basis) überschritten wird:

Geschäftsjahr beginnend vor dem 01/01/2024 ab dem 01/01/2024
Beschäftigtenzahl 250 FTE 250 FTE

Jahresumsatz (ohne USt.)

34.000.000 euro 42.500.000 euro
Bilanzsumme 17.000.000 euro 21.250.000 euro

Bei einer Gruppe von begrenzter Größe ist die Muttergesellschaft von der Konsolidierung befreit.

Andernfalls muss weiterhin ein konsolidierter Jahresabschluss hinterlegt werden.

Spezifische Fragen zu „Gruppen von begrenzter Größe“

1. Welche Berechnungsmethode kann verwendet werden?

Eine erste Methode, die sog. Vollkonsolidierung, beinhaltet, dass die Überschreitung der Größenkriterien auf der Grundlage der Zahlen der gesamten Gruppe und nach den Konsolidierungsvorschriften des Königlichen Erlasses zum Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen bewertet wird, was unter anderem bedeutet, dass für Tochtergesellschaften, die der ausschließlichen Kontrolle unterliegen, die in den Artikeln 3:127, 3:134 und 3:136 KE GGV genannten Auslassungen und Verrechnungen gemäß der Vollkonsolidierungsmethode angewendet werden. Für gemeinsame Tochtergesellschaften oder andere Gesellschaften, an denen eine Beteiligung gehalten wird, werden die Bestimmungen über die anteilige Integration oder die Equity-Methode angewandt.

Die Bewertung auf Grundlage der Zahlen der gesamten Gruppe gilt nicht nur für die letztendliche Muttergesellschaft, sondern auch für alle anderen Gesellschaften, die zur Gruppe gehören und die selbst auch eine Muttergesellschaft sind.
Für das Kriterium „Beschäftigtenzahl“ werden die durchschnittlichen Beschäftigtenstände pro Gesellschaft aller verbundenen Gesellschaften zusammengezählt.

Eine Vollkonsolidierung ist administrativ schwer für Gesellschaften, die zu einer Gruppe von begrenzter Größe gehören. Bei der „vereinfachten Methode“ kann die Muttergesellschaft für die Bewertung nur die Gesamtbeträge des Jahresumsatzes und die Bilanzsummen aller verbundenen Gesellschaften zusammenzählen. Die Grenzbeträge des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme werden in diesem Fall um 20 % erhöht.

Schwellenwerte für kleine und große Muttergesellschaften:

Beschäftigtenzahl

50 VZÄ

Jahresumsatz (ohne USt.)

10.800.000 Euro

Bilanzsumme

5.400.000 Euro

 

 

Weitere Informationen und Beispiele: siehe Empfehlung CBN 2022/03

2. Muss die Tochtergesellschaft neben dem Einzel- oder satzungsgemäßen Jahresabschluss auch einen konsolidierten Jahresabschluss hinterlegen?

Nein, eine Tochtergesellschaft, die selbst keine Muttergesellschaft ist und die auf Einzelbasis die Größenkriterien einer kleinen Gesellschaft nicht überschreitet, wird als eine kleine Gesellschaft betrachtet und muss folglich keinen konsolidierten Jahresabschluss hinterlegen.

3. Wie und wann werden die Zahlen geprüft? Wie sieht es mit den unterschiedlichen Bilanzstichtagen bei konsolidierten Gesellschaften aus?

Die Zahlen werden am Bilanzstichtag des Jahresabschlusses der konsolidierenden Muttergesellschaft geprüft, und zwar auf Basis der letzten Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Tochtergesellschaften.

4. Was geschieht, wenn die Kriterien (nicht mehr) überschritten werden?

Wird mehr als eines der drei in Art. 1:24 oder 1:25 GGV genannten Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre fortbestanden haben. Dies nennt man das Stetigkeitsprinzip. 

Für weitere Informationen: Empfehlung CBN 2022/03

5. Wie wird die Beschäftigtenzahl berechnet?

Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl entspricht der in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ausgedrückten Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des Geschäftsjahres in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind.

Für weitere Informationen: Empfehlung CBN 2022/03

6. Wie wird der (Jahres-)Umsatz berechnet?

Der Umsatz ist die Summe des Verkaufes von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte im Rahmen der normalen Gewerbeausführung abzüglich der erlaubten Kürzungen (Abschlag, Ristorno, Rabatt) und der USt. sowie jeder anderen mit dem Umsatz verbundenen Steuer (Quelle: Art. 3:90 GGV).

  • Abweichende Regelung:
    Wenn mehr als 50 % der Einnahmen aus Einnahmen bestehen, die nicht der obigen Beschreibung entsprechen, ist der Umsatz die Summe der betrieblichen und finanziellen Einnahmen ohne einmalige Einnahmen.
  • Dauer des Geschäftsjahres länger oder kürzer als zwölf Monate.

    (Quelle: Art. 1:24 § 5 GGV)

Die Bewertung erfolgt auf konsolidierter Basis, wenn das Unternehmen mit einem oder mehreren Unternehmen verbunden ist, in anderen Worten, wenn es:

  • eine oder mehrere Tochtergesellschaften hat;
  • selbst eine Tochtergesellschaft ist;
  • zu einer Unternehmensgruppe gehört.

In diesem Fall wird das Kriterium „Jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl“ berechnet, indem die jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der betreffenden verbundenen Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet werden. Die Kriterien „Jahresumsatz“ und „Bilanzsumme“ werden auf konsolidierter Basis berechnet.

(Quelle: Art. 1:24 § 6 GGV)