Nachweis der Hinterlegung und Zahlung

Der sogenannte „Hinterlegungsvermerk des Jahresabschlusses“ gilt als Nachweis der Hinterlegung und Zahlung.

Die Belgische Nationalbank sendet dieses Dokument innerhalb von elf Arbeitstagen nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung zu. Es wird an die e-Box Enterprise der juristischen Person gesendet, auf die sich das Dokument bezieht.

Sobald der Jahresabschluss angenommen wurde, kann er von allen (kostenlos) über das elektronische Register Consult eingesehen werden. Diese Abfragemöglichkeit ist auch der Nachweis für die Hinterlegung eines Jahresabschlusses.

Verfahren zur Erlangung eines Nachweises

Der sogenannte „Hinterlegungsvermerk des Jahresabschlusses“ gilt als Nachweis der Hinterlegung und Zahlung:

Für die juristische Person, deren Jahresabschluss hinterlegt wird

Gemäß Artikel 3:72 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Umsetzung des Gesetzbuchs über Gesellschaften und Vereinigungen und Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. September 2021 zur Änderung des oben genannten Königlichen Erlasses über die Nutzung der eBox übermittelt die belgische Nationalbank dem Unternehmen, das seinen Jahresabschluss veröffentlicht hat, über die eBox Enterprise einen „Hinterlegungsvermerk des Jahresabschlusses“ innerhalb von elf Werktagen nach der Annahme des Jahresabschlusses. 

Das betreffende Unternehmen muss sich dafür registrieren, um Zugang zur eBox Enterprise zu erhalten. Weitere Informationen finden Sie unter www.eboxenterprise.be.

Ein Duplikat dieses Hinterlegungsvermerks kann nur in Ausnahmefällen per E-Mail über die folgende Adresse angefordert werden: [email protected].

Für etwaige hinterlegende Dritte

Der hinterlegende Dritte ist von seinem Kunden bevollmächtigt, als Beauftragter aufzutreten und Jahresabschlüsse bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegen.

Wenn der hinterlegende Dritte einen Jahresabschluss seines Kunden hinterlegt und die dafür fälligen Kosten zahlt, geht es hier buchhaltungstechnisch gesehen um von Dritten getragene Kosten. Gemäß Empfehlung Nr. 105/2 der Kommission für Rechnungslegungsstandards (CBN) werden die Kosten, die von einem im Auftrag Handelnden auf Rechnung eines Dritten (Auftraggeber, in diesem Fall die juristische Person, deren Jahresabschluss hinterlegt wird) getragen werden, ausschließlich als Kosten des Auftraggebers betrachtet; deshalb ist es Sache des Auftraggebers, diese Kosten als solche und gemäß ihrer Art in seine eigene Buchhaltung aufzunehmen. Der hinterlegende Dritte darf diese Ausgaben nicht als Kosten verbuchen, sondern muss den „Vorschuss“ auf der Aktivseite seiner Bilanz als Forderung gegenüber seinem Kunden-Auftraggeber ausweisen. Er kann den vorgelegten Betrag von seinem Kunden-Auftraggeber wiedererlangen, indem er ihm die Rechnung über die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses vorlegt und darin die vorgelegten Hinterlegungskosten gesondert ausweist.

Eine Kopie des „Hinterlegungsvermerks des Jahresabschlusses“ wird zusätzlich per E-Mail an den Hinterleger geschickt, vorausgesetzt, dass die E-Mail-Adresse des Hinterlegers in den Kontaktdaten des „Profils“ des Hinterlegers in der Anwendung Filing korrekt angegeben wurde.

Ein hinterlegender Dritte kann bei der Belgischen Nationalbank kein Duplikat des „Hinterlegungsvermerks des Jahresabschlusses“ von einem seiner Kunden erhalten. 

Für alle Drittparteien

Alle seit 1999 hinterlegten und von der Belgischen Nationalbank angenommenen Jahresabschlüsse sind kostenlos abrufbar über die Anwendung „CONSULT“. Die Tatsache, dass Sie einen hinterlegten Jahresabschluss einsehen können, ist natürlich auch ein Beweis dafür, dass die Hinterlegung erfolgt ist.

Spezifische Fragen

Wie kann ich als Hinterleger überprüfen, ob der Jahresabschluss hinterlegt wurde?

  1. Abfrage in Consult.

    Wenn ein Jahresabschluss angenommen wird, wird er in das elektronische Register eingetragen. Consult bietet einen Überblick über dieses Register.

    Jahresabschlüsse, die ab dem 1. Januar 1999 hinterlegt wurden, können in Consult kostenlos eingesehen werden. Die Tatsache, dass Sie einen hinterlegten Jahresabschluss einsehen können, ist daher auch ein Beweis dafür, dass die Hinterlegung erfolgt ist.

  2. Erhalt des Hinterlegungsvermerks
    Innerhalb von elf Arbeitstagen nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung sendet die BNB einen „Hinterlegungsvermerk des Jahresabschlusses“ an die e-Box Enterprise der juristischen Person, auf die sich das Dokument bezieht.

    (Quelle: KE GGV Art. 3:72)