Modelle für Vereinigungen und Stiftungen

Kleine und große Vereinigungen und Stiftungen müssen ihren Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen. Die meisten sollten zu diesem Zweck ein standardisiertes Modell verwenden. Andere können oder müssen das vom Gesetzgeber spezifische vorbehaltene Schema nutzen. Dazu gehören z. B. Schulen, Krankenhäuser oder Organismen für die Finanzierung von Pensionen (OFP). 

Standardmodell für Vereinigungen und Stiftungen

Grundsätzlich sollte eine Vereinigung oder Stiftung, die einen Jahresabschluss hinterlegen muss, diesen nach einer der unten aufgeführten Standardmodelle erstellen.

Das neue Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) sieht neue Modelle für Jahresabschlüsse vor. Die wichtigsten Änderungen an den Modellen des Jahresabschlusses für Vereinigungen und Stiftungen sind:

  • die Einführung des Mikromodells;
  • die Angleichung der Modelle für Vereinigungen und Stiftungen an die Modelle für Gesellschaften.

Modelle für Vereinigungen und Stiftungen, veröffentlicht im Belgischen Staatsanzeiger vom 4. September 2020, Seite 65037, in Übereinstimmung mit dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen:

Die Deckblätter der Standardmodelle für Jahresabschlüsse von Vereinigungen und Stiftungen wurden geringfügig geändert, hauptsächlich um das Lesen mittels OCR (optische Zeichenerkennung) zu erleichtern.

Die Größenkriterien bestimmen die Größe der Vereinigung oder Stiftung und das zu verwendende Standardmodell.

Gemäß der Stellungnahme der belgischen Kommission für Rechnungslegungsstandards CBN 2020/01 sollten die neuen Modelle für die Hinterlegung des Jahresabschlusses verwendet werden:

  • die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2019 endet;
  • von Vereinigungen und Stiftungen, die nach dem 30.04.2019 gegründet wurden;
  • von Vereinigungen und Stiftungen, die im Laufe des Jahres das „Opt-in“ gewählt haben und deren neuen Satzungen vor dem Stichtag ihres Geschäftsjahres veröffentlicht wurden.

 ACHTUNG Die getrennte Hinterlegung eines Jahresabschlusses und anderer zu hinterlegenden Dokumenten gilt nicht für Vereinigungen und Stiftungen.

Spezifisches Modell für Vereinigungen und Stiftungen

Einige Vereinigungen und Stiftungen unterliegen aufgrund der besonderen Art ihrer Tätigkeit besonderen Rechtsvorschriften und haben ein Jahresabschlussschema, das von den Standardmodellen abweicht. Wenn der Vorstand der Meinung ist, dass die aktuellen Anforderungen an die Rechnungslegung denen des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 entsprechen, kann die Vereinigung oder Stiftung das spezifische Jahresabschlussschema anstelle eines der standardisierten Modelle hinterlegen.

Die Organismen zur Finanzierung der Pensionen (OFP) müssen in jedem Fall ein spezifisches Jahresabschlussschema verwenden.

Um eine klare Unterscheidung zwischen dem nach einem nicht-standardisierten Modell erstellten Jahresabschluss und dem nach einem standardisierten Modell erstellten Jahresabschluss zu ermöglichen, muss die Vereinigung, die Stiftung oder der OFP, der ein nicht-standardisiertes Modell hinterlegt, dem Jahresabschluss ein besonderes Deckblatt voranstellen.

Die Vereinigung, Stiftung oder der OFP ist verpflichtet, auf dem Deckblatt die Rechts- oder Verwaltungsgrundlage anzugeben, die eine Anwendung des abweichenden Schemas rechtfertigt.