Warum führt die Nationalbank nicht getrennte Bücher für ihre dem Allgemeinwohl dienenden Aufgaben und ihren Aufgaben "als Gesellschaft"?

Als Zentralbank unterliegt die Nationalbank besonderen Rechnungslegungsvorschriften. Der Geschäftsbericht (Band 2) beschreibt den gesetzlichen Rahmen des Jahresabschlusses. Die Nationalbank unterliegt den verbindlichen Vorschriften der Leitlinie (EU) 2016/2249 der EZB vom 3. November 2016 über den Rechtsrahmen für die Rechnungslegung und das Berichtswesen im ESZB (EZB/2016/34). Im Übrigen erstellt sie ihren Jahresabschluss gemäß Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 über ihre Statuten. Aufgrund der Ausnahmeregelung von Artikel 3:1, § 3, 2° des Gesetzbuchs für Gesellschaften und Vereinigungen gelten für sie nicht ausdrücklich die normalen belgischen Bilanzierungsnormen.

Die für die Nationalbank geltenden Vorschriften sehen keine getrennte Buchführung vor. Es wäre im Übrigen äußerst schwierig (und notwendigerweise willkürlich), zwei getrennte Bilanzen aufzustellen, welche die Aktivitäten für das Allgemeinwohl von den anderen Tätigkeiten trennen. Die beiden Aspekte der besonderen und einzigartigen Status der Nationalbank sind untrennbar miteinander verbunden.