Eine gesonderte Sozialbilanz

Modell für Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die keinen Jahresabschluss über die Nationalbank veröffentlichen müssen (Ausnahmeregelung)

 Allgemeine Informationen

Unternehmen, Vereinigungen und Stiftungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Sozialbilanz zu veröffentlichen.

Eine sehr begrenzte Anzahl von Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen ist jedoch nicht verpflichtet, Jahresabschlüsse über die Belgische Nationalbank zu veröffentlichen, und einige Gesellschaften sind nicht einmal verpflichtet, Jahresabschlüsse zu erstellen. Die unten aufgeführten Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen sind jedoch verpflichtet, eine gesonderte Sozialbilanz zu erstellen. Diese Ausnahmeregelung gilt für:

  • Krankenhäuser, sofern sie nicht die Form einer Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer VoG (die nach den Größenkriterien als groß oder sehr groß gilt) angenommen haben; gegebenenfalls müssen sie einen Jahresabschluss einschließlich einer Sozialbilanz veröffentlichen;
  • juristische Personen des Privatrechts, die keinen Jahresabschluss veröffentlichen müssen, sofern sie mindestens 20 in ihrem Personalregister eingetragene Mitarbeiter haben.
    Die juristischen Personen des Privatrechts, die nicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verpflichtet sind und die:
    • durchschnittlich 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ihre Sozialbilanz gemäß dem vollständigen Modell erstellen;
    • durchschnittlich 20 bis 49 Arbeitnehmer beschäftigen, können ihre Sozialbilanz gemäß dem verkürzten Modell erstellen.

Vollständiges Modell der Sozialbilanz

Sie müssen das Modell „CS1“ verwenden.

Verkürztes Modell der Sozialbilanz

Sie müssen das Modell „AS1“ verwenden.