FAQ - Größenkriterien für Gesellschaften

1. Eine Gesellschaft mit mehr als 100 Beschäftigten gilt nicht mehr automatisch als groß

Für Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, ist eine Gesellschaft mit mehr als 100 Beschäftigten automatisch groß.

Für Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die ab dem 1. Januar 2016 beginnen, ist die Beschäftigtenzahl kein entscheidender Faktor mehr. Ein Gesellschaft gilt weiterhin als klein, wenn sie höchstens 1 der Schwellenwerte überschreitet (Belgisches Gesellschaftsgesetz Art 15 §1).

2. Beschäftigtenzahl

(Belgisches Gesellschaftsgesetz Art. 15 § 5 und Art. 15/1 § 5)

Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des Geschäftsjahres in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind.

3. (Jahres)Umsatz

 (Belgisches Gesellschaftsgesetz Art. 15 § 5 und Art. 15/1 § 5)

Der Umsatz ist die Summe des Verkaufes von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte im Rahmen der normalen Gewerbeausführung abzüglich der erlaubten Kürzungen (Abschlag, Ristorno, Rabatt) und der MwSt. sowie jeder anderen mit dem Umsatz verbundenen Steuer (Art. 96, Königlicher Erlass vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches).

4. Für startende Gesellschaften

(Belgisches Gesellschaftsgesetz Art. 15 § 3 und Art. 15/1 § 3)

Die Zahlen für die Anwendung der Größenkriterien werden zu Beginn des Geschäftsjahres in gutem Glauben geschätzt. Ist aus dieser Schätzung ersichtlich, dass mehr als eine der Kriterien während des ersten Geschäftsjahres überschritten werden, dann muss dies für das erste Geschäftsjahr sofort berücksichtigt werden.

  • Übergangsmaßnahmen für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt:
    siehe CBN-Empfehlung 2016/3, Seiten 11-13

5. Überschreitung (oder keine weitere Überschreitung) der Kriterien - Stetigkeitsprinzip

(UVK, art. 1:24)

Werden die Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre fortbestanden haben. Dies nennt man das Stetigkeitsprinzip.

6. Höchstdauer eines Geschäftsjahres

(Belgisches Gesellschaftsgesetz Art. 15 § 4 und Art. 15/1 § 4)

Ein Geschäftsjahr kann nicht länger als 24 Monate minus 1 Kalendertag sein.