Belgische Vereinigungen und Stiftungen
Buch 3 des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen beschreibt den rechtlichen Rahmen für die Jahresabschlüsse und Haushalte von Vereinigungen (Titel 2) und Stiftungen (Titel 3).
Es gibt zwei Kategorien von Vereinigungen und Stiftungen mit spezifischen Verpflichtungen:
Vereinigungen und Stiftungen mit doppelter Buchführung: Hinterlegung bei der BNB
Vereinigungen und Stiftungen (V&S), die mehr als eines der nachstehenden Kriterien erfüllen, müssen eine doppelte Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss bei der Bilanzzentrale der Nationalbank hinterlegen.
Kriterien:
Geschäftsjahr | beginnend vor dem 01/01/2024 | ab dem 01/01/2024 |
---|---|---|
Zahl der Beschäftigten (Jahresdurchschnitt) | 5 | 5 |
Sonstige Einnahmen außer nicht wiederkehrende Einnahmen | 334.500 euro | 391.000 euro |
Vermögenswerte | 1.337.000 euro | 1.562.000 euro |
Verbindlichkeiten | 1.337.000 euro | 1.562.000 euro |
Je nach Anzahl der Beschäftigten, Umsatz und Bilanzsumme können Sie zwischen einem vollständigen, einem verkürzten oder einem Mikromodell wählen. (Siehe Größenkriterien für Vereinigungen und Stiftungen 3:47 § 2 und 3:51 § 2 GGV).
V&S mit vereinfachter Buchführung: Hinterlegung bei der Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts
Die meisten VoG können eine vereinfachte Buchhaltung führen.
Vereinigungen und Stiftungen, die eines der oben genannten Kriterien nicht überschreiten:
- können vereinfachte Konten führen (Art. III.85 § 2 WGB);
- müssen den Jahresabschluss bei der Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts des Sitzes der juristischen Person hinterlegen (Art. 2:7 und Art. 2:9 § 1 8° GGV).
WEITERE INFORMATIONEN Möchten Sie wissen, welches Modell Ihre Vereinigung oder Stiftung hinterlegen muss? Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite.