Informationen bezüglich der aktionärsrechte, die aufnahme von punkten in die tagesordnung zu beantragen und fragen zu stellen

Das Recht, die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung zu beantragen und Beschlussvorschläge einzubringen (Art. 7:130 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen)

Ein oder mehrere Aktionäre, die gemeinsam mindestens 3 % des Aktienkapitals der Nationalbank besitzen, können Punkte zur Tagesordnung der Hauptversammlung am 15. May 2023 hinzufügen und Beschlussvorschläge zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen oder in sie aufgenommen werden sollen, einbringen; dies hat bis spätestens 23. April 2023 durch eine schriftliche Mitteilung an die Nationalbank zu erfolgen.

Die schriftliche Mitteilung muss beinhalten:

- den vollständigen Text:

  • jedes neuen Tagesordnungspunkts und des entsprechenden Beschlussvorschlags und/oder
  • jedes Beschlussvorschlags zu einem bereits vorhandenen Tagesordnungspunkt mit Angabe des bestehenden Punkts, auf den sich der Beschlussvorschlag bezieht;

- den Beweis, das der (die) beantragende(n) Aktionär(e) zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung mindestens 3 % des Aktienkapitals besitzt (besitzen), entweder durch eine Bescheinigung über die Eintragung der entsprechenden Aktien im Register der Namensaktien der Nationalbank oder durch eine Bescheinigung eines zugelassenen Kontoinhabers bzw. eines Zentralverwahrers über die Anzahl entsprechender stückeloser Aktien, die auf seinen/ihren Namen im Girosammeldepot verwahrt werden;

- die postalische oder elektronische Adresse, an die die Nationalbank die Empfangsbestätigung senden kann.

Die zusätzlich zu behandelnden Themen, die entsprechenden Beschlussvorschläge bzw. die Beschlussvorschläge, die auch alleine eingereicht worden wären, werden nur dann von der Hauptversammlung diskutiert, wenn

- die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind;

- die ordentliche Hauptversammlung für die Anträge zuständig ist;

- die erforderlichen Kapitalanteile am „Record date“, dem 1. Mai 2023, auf den Namen des (der) beantragenden Aktionärs (Aktionäre) registriert sind.

Die schriftliche Mitteilung ist per E-Mail unter der Adresse [email protected] oder per Schreiben an die Belgische Nationalbank, Sekretariat (SD), de Berlaimontlaan 14 in 1000 Brüssel an die Nationalbank zu senden. Die Nationalbank wird den Empfang der gestellten Anträge innerhalb von 48 Stunden nach deren Empfang an die vom Aktionär angegebene Adresse senden.

Spätestens am 28. April 2023 wird die Bank eine ergänzte Tagesordnung veröffentlichen, und auf der Website der Bank ein neues Vollmachtsformular zur Verfügung stellen. Die der Nationalbank vor der Veröffentlichung der erweiterten Tagesordnung vorgelegten Vollmachten bleiben jedoch für die zu behandelnden Tagesordnungspunkte, die sie betreffen, gültig. Abweichend hiervon kann der Bevollmächtigte bei den zu behandelnden Tagesordnungspunkten, die Gegenstand der gemäß Artikel 7:130 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen eingereichten neuen Beschlussvorschläge sind, auf der Hauptversammlung von möglichen Weisungen seines Mandanten abweichen, wenn die Durchführung dieser Weisungen die Interessen seines Mandanten gefährden könnten. Er hat seinen Mandanten darüber zu informieren. Aus der Vollmacht muss hervorgehen, ob der Bevollmächtigte berechtigt ist, über die neu aufgenommenen Tagesordnungspunkte abzustimmen oder ob er sich enthalten muss.

Das Recht, Fragen zu stellen (Art. 7:139 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen)

Die Aktionäre können vor der Hauptversammlung am 15. Mai 2023 schriftlich Fragen stellen, indem sie diese spätestens bis zum 9. Mai 2023 bei der Bank einreichen, per E-Mail unter der Adresse [email protected] oder per Schreiben an die Belgische Nationalbank, Sekretariat (SD), de Berlaimontlaan 14 in 1000 Brüssel.

Eine rechtzeitig eingereichte Frage wird auf der Hauptversammlung am 15. Mai 2023 beantwortet,

- wenn sich die Frage auf die Tagesordnungspunkte bezieht;

- sofern die Übermittlung von Daten oder Tatsachen den Interessen der Nationalbank oder der von der Nationalbank oder einem ihrer Direktoren eingegangenen Geheimhaltungspflicht nicht entgegensteht;

- wenn der Fragesteller am „Record date“, dem 1. Mai 2023, als Aktionär registriert ist.

Eine auf der Hauptversammlung mündlich gestellte Frage wird auf gleiche Weise beantwortet.