Methodik und Rechtsgrundlage
Die Außenhandelsstatistiken werden gemäß dem nationalen und gemeinschaftlichen Konzept im Einklang mit den nationalen und europäischen Gesetzen und Vorschriften erstellt.
Methodik
Nachstehend finden sie Auskünfte zu den veröffentlichten Daten.
- Revisionen von Daten ab 2014 infolge der Einführung durch die Belgische Nationalbank eines neuen Instruments zur Zusammenstellung der Aussenhandelsstatistik
- Methodische Hinweise
- Beschreibung der jährlichen Überarbeitungen 2015-2019/S1 der Statistiken über den Warenaußenhandel
- Die Statistiken über den Warenaußenhandel nach dem nationalen Konzept: Beschreibung und Berechnungsmethode
Gesetzlicher Rahmen: europäische Gesetzgebung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen Außenhandelsstatistiken erstellen. Die Europäische Union hat verschiedene Verordnungen veröffentlicht, an die sich die Mitgliedstaaten halten müssen. Diese Texte legen auch die Vorschriften zum Erstellen dieser Statistiken fest und verpflichten die Unternehmen der Mitgliedstaaten, den zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Daten zu liefern.
Grundverordnung – European Business Statistics
Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327, 17.12.2019)
Durchführungsverordnung – European Business Statistics
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271, 18.8.2020)
Gesetzlicher Rahmen: nationale Gesetzgebung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen Außenhandelsstatistiken erstellen. Die Euro-päische Union hat hierzu verschiedene Verordnungen veröffentlicht, an die sich die Mitgliedstaaten halten müssen. Sofern diese Texte nicht alles bis ins letzte Detail regeln, legen die Mitgliedstaaten bestimmte Modalitäten durch die nationale Gesetzgebung fest.
Allgemeine statistische Regelung
geändert durch:
- Gesetz vom 1. August 1985 (B.S. 6.08.1985)
- Gesetz vom 21. Dezember 1994 (B.S. 23.12.1994)
- Gesetz vom 2. Januar 2001 (B.S. 3.01.2001 – 2. Ausgabe)
- Gesetz vom 2. August 2002 (B.S. 29.08/2002)
- Gesetz vom 22. März 2006 (B.S. 24.04.2006 - 02.05.2006 Erratum)
- Gesetz vom 22. Dezember 2008 (B.S. 29.12.2008)
- Gesetz vom 6. Mei 2009 (B.S. 19.05.2009)
- Gesetz vom 18. Dezember 2015 (B.S. 29.12.2015)
- Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Gesetzgebung, was die in Artikel 78 der Verfassung genannten Themen betrifft (B.S. 29.07.2000).
- Königlicher Erlass vom 10. September 2009 (NL-FR) mit dem die Zahlungsfrist und –modalitäten der Verwaltungsstrafen in Anwendung von Artikel 21octies des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die amtliche Statistik festgelegt werden (B.S. 18.09.2009).
Sonderregelungen für Intrastat
- Königlicher Erlass vom 9. Januar 2005 (NL-FR) zur Erstellung einer monatlichen Statistik über den Handel mit Gütern zwischen Belgien und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (B.S. 26.01.2005).
geändert durch:
- Königliche Verordnung vom 11. Januar 2006 (B.S. 30.01.2006)
- Königliche Verordnung vom 21. Februar 2010 (B.S. 26.02.2010).
- Königlicher Verordnung vom 10. October 2014 (B.S. 23.10.2014)
- Königliche Verordnung vom 8. Februar 1995 (NL-FR) zur Ernennung bestimmter Agenten mit dem Auftrag, Verstöße gegen die in Art. 108, f des Gesetzes vom 21. December 1994 über soziale und sonstige Bestimmungen aufzudecken (B.S. 14.03.1995).
geändert durch:
- Königliche Verordnung vom 26. Dezember 1998 (B.S. 10.02.1999).
- Königliche Verordnung vom 19. Oktober 2009 (B.S. 04.11.2009).
Strafen
Wichtiger Hinweis: Wenn ein Unternehmen, das der Intrastat-Meldepflicht unterliegt, vergisst, die Intrastat-Meldung auszufüllen und/oder sie fristgerecht an die Nationalbank zu senden, können verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Strafen verhängt werden. Diese sind in Artikel 19 bis 23 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentlichen Statistik aufgeführt.