Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Aufstellung und Hinterlegung der (konsolidierten) Jahresabschlüsse und anderer Dokumente bei der Bilanzzentrale ist hauptsächlich in den folgenden europäischen und belgischen Gesetzen geregelt.

Für Gesellschaften

  • Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 (Quelle Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Königlicher Erlass vom 29. September 2021 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen in Bezug auf die rechnerischen und logischen Kontrollen des zu hinterlegenden Jahresabschlusses und die Nutzung der eBox durch die Belgische Nationalbank
  • Königlicher Erlass vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen: verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Quelle: EUR-lex)
  • Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Quelle: EUR-Lex)
  • Gesellschaftsgesetzbuch (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Königlicher Erlass vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuchs (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Königlicher Erlass vom 12. September 1983 zur Bestimmung der Mindestgliederung eines allgemeinen Kontenrahmens (MAR) (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Wirtschaftsgesetzbuch (WGB) (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Gesetz vom 17. Juli 2013 zur Einfügung von Buch III „Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und allgemeine Verpflichtungen der Unternehmen“ in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch III eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch III eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I und Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Königlicher Erlass vom 26. März 2014 zur Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zur Einfügung von Buch III „Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und allgemeine Verpflichtungen der Unternehmen“ in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch III eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch III eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I und Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch

Für Stiftungen und Vereinigungen

  • Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 (Quelle Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Königlicher Erlass vom 29. September 2021 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen in Bezug auf die rechnerischen und logischen Kontrollen des zu hinterlegenden Jahresabschlusses und die Nutzung der eBox durch die Belgische Nationalbank
  • Königlicher Erlass vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen: verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Gesetz vom 27. Juni 1921 über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und europäische politische Parteien und Stiftungen (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Königlicher Erlass vom 19. Dezember 2003 (große und sehr große VoG und Stiftungen) über die Rechnungslegungspflichten und die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch

Für Krankenkassen und Landesverbände der Krankenkassen

  • Königlicher Erlass vom 6. September 2016 zur Ausführung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie von Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 mit verschiedenen Bestimmungen über die Gesundheit und zur Änderung des königlichen Erlasses vom 17. September 2010 zur Ausführung von Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Gesetz vom 6. August 1990 über Krankenkassen und Landesverbände der Krankenkassen (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch

Für die Sozialbilanz

  • Gesetz vom 22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Durchführung des mehrjährigen Beschäftigungsplans (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Königlicher Erlass vom 4. August 1996 über die Sozialbilanz (Quelle: Justel): verfügbar in Niederländisch und Französisch
  • Königlicher Erlass vom 10. Februar 2008 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuchs (Quelle: Justel); verfügbar in Niederländisch und Französisch

Für gemeinschaftliche Investmentfonds

Das Gesetz vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Verwaltung von Anlageportfolios legt den rechtlichen Rahmen für Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem und ausländischem Recht sowie für Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) fest.

Hinsichtlich der Art und Weise der Veröffentlichung der periodischen Berichte der OGAW gilt der Königliche Erlass vom 10. November 2006. Dieser KE gilt auch für alternative Organismen für gemeinsame Anlagen (AOGA), deren rechtlicher Rahmen durch das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwalter festgelegt ist.

KE 10.11.2006 Art. 30: „Der Jahresabschluss der gemeinschaftlichen Investmentfonds wird bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt, die gemäß Artikel 103 des Gesellschaftsgesetzbuchs [jetzt Art. 3:15 des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen] innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses und spätestens sieben Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres allen Personen, die dies beantragen, eine Kopie davon aushändigt.

Die Artikel 173 bis 183 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzes [jetzt Artikel 3:66 bis 3:75 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen] gelten analog für gemeinschaftliche Investmentfonds.“ Art. 24 des KE besagt, dass die Bilanz und die Ergebnisrechnung gemäß den Schemata in Kapitel I des Anhangs zu diesem Erlass aufzustellen sind.
 

Chronologisches Verzeichnis der Gesetze und Vorschriften über den Jahresabschluss, den konsolidierten Jahresabschluss und die Sozialbilanz