Definition

  • Konsultationen im Rahmen von Artikel IV

    Um die makroökonomischen und wechselkurspolitischen Entwicklungen der MItgliedstaaten zu überwachen, organisiert der IWF mit allen Ländern jährlich bilaterale Konsultationen über deren Wirtschafts- und Währungspolitik. Im Anschluss gibt der IWF eine Stellungnahme ab und kann dem jeweiligen Land entsprechende Empfehlungen geben. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht bindend. Zweimal im Jahr wird die Weltwirtschaftslage im „World Economic Outlook“ kommentiert.