Begriffsverzeichnis der ZKS

In der ZKS registrierte Konten

Die folgenden Konten werden in der ZKS registriert: 

  • Jedes Konto einer belgischen Ansässigen bei einer ausländischen Bank oder einem ausländischen Börsen-, Kredit- oder Sparinstitut.
  • Jedes in Belgien eröffnete Bank- oder Zahlungskonto, das dem Kunden eines Finanzinstituts die Möglichkeit bietet:
    • Einkünfte zu beziehen
    • Barabhebungen oder -überweisungen vorzunehmen oder
    • Zahlungen zugunsten Dritter zu tätigen oder von Dritten beauftragte Zahlungen zu empfangen.

Die technische Definition des Begriffs "Bankkonto" lautet wie folgt:

Jede spezifische Unterteilung im Kontenplan eines in Belgien niedergelassenen Kreditinstituts als Ergebnis des Abschlusses eines Bank- oder Finanzvertrags mit seinem Kunden, allein oder gemeinsam mit anderen Personen, und die auf individueller Basis die Registrierung und Überwachung der Zahlungsströme und Salden von monetären Vermögenswerten ermöglichen: 

  • die von dem betreffenden Kreditinstitut für Rechnung dieses Kunden allein oder gemeinsam mit anderen Personen gehalten werden, oder 
  • die diesem Kunden allein oder gemeinsam mit anderen Personen von dem betreffenden Kreditinstitut zur Verfügung gestellt werden.

In der ZKS registrierte Finanzverträge

 

In der ZKS wird die Existenz folgender Arten von Verträgen, die ein Auskunftspflichtiger in Belgien mit einem Kunden allein oder gemeinsam mit anderen Personen abschließt, registriert:

  • Hypothekarkredite, die einer natürlichen Person außerhalb ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit gewährt werden,
  • Verkäufe auf Teilzahlung, die mit einer natürlichen Person außerhalb ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit geschlossen werden,
  • Ratenkredite, die mit einer natürlichen Person außerhalb ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit geschlossen werden,
  • Leasingverträge,
  • Kredite, die einer natürlichen Person außerhalb ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit gewährt werden,
  • Vereinbarungen über Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen,
  • Alle sonstigen Vereinbarungen, durch die ein Kreditgeber einer natürlichen oder juristischen Personen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, einem Unternehmen Mittel zur Verfügung zu stellen unter der Bedingung, dass diese fristgerecht zurückgezahlt werden,
  • Vermietung von Banktresoren,
  • Lebensversicherungen der Sparten 21, 23, 25 und 26, mit Ausnahme der Todesfallversicherung und der Verträge, die im Rahmen einer der drei Säulen des belgischen Rentensystems abgeschlossen wurden. 

Bargeldtransaktionen

Eine Bargeldtransaktion ist eine der folgenden Transaktionen, wenn sie in Belgien stattfindet:

  • der Umtausch von Bargeld gegen Bargeld,
  • der Kauf oder Verkauf von monetären Vermögenswerten in Edelmetallen gegen Barzahlung,
  • die Ausführung von Zahlungstransaktionen und Geldüberweisungen gegen die Einzahlung oder Abhebung von Bargeld durch den Kunden, der persönlich oder durch einen Bevollmächtigten handelt.

Folgende Transaktionen werden vom Gesetzgeber nicht als Bargeldtransaktion angesehen:

  • die Einzahlung auf das eigene Bank- oder Zahlungskonto,
  • die Abhebung vom eigenen Bank- oder Zahlungskonto

 von Bargeld durch den Inhaber oder Mitinhaber dieses Bank- oder Zahlungskontos, der persönlich oder durch einen Bevollmächtigten handelt.

Auskunftsberechtigte

 

Natürliche oder juristische Personen, die gesetzlich befugt sind, im Rahmen ihres Auftrags von öffentlichem Interesse Daten in der ZKS abzurufen.

Der Datenabruf kann nur im Rahmen eines strengen Verfahrens erfolgen:

  • durch bestimmte Beamte des FÖD Finanzen:
    • der Behörden, die die Einkommensteuer oder die Mehrwertsteuer kontrollieren,
    • der Allgemeinen Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung,
    • der Inkassodienste, die Beträge einziehen im Zusammenhang mit:
      • fiskalischen und nichtfiskalischen Einnahmen
      • Zöllen und Verbrauchsteuern
      • dem Gesetzbuch über Eintragungs-, Hypotheken- und Kanzleiabgaben
      • dem Erbschaftsteuergesetzbuch
      • Bußgelder, Einziehung von Geldern, Gerichtskosten und Beiträgen
    • der Schatzverwaltung,
       
  • durch bestimmte Beamte des FÖD Justiz:
    • die Staatsanwälte und alle Richter, die diese Funktion ausüben,
    • die Untersuchungsrichter,
    • die Strafgerichte und die Berufungsgerichte in Strafsachen,
    • die Richter der Staatsanwaltschaft, die die strafrechtlichen Untersuchungen durchführen,
    • der vom Präsidenten des Unternehmensgerichts im Rahmen des Insolvenzverfahrens bestimmte Richter, 
    • der Friedensrichter im Rahmen der Bestellung eines Vermögensverwalters,
    • die Zentrale Stelle für Beschlagnahme und Einziehung,
       
  • durch die Staatssicherheit und den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst,
  • durch bestimmte Mitarbeiter der flämischen Steuerbehörden,
  • durch Notare im Rahmen von Erbschaftssteuererklärungen (über Fednot),
  • durch die Landesgerichtsvollzieherkammer auf Antrag des Pfändungsrichters im Rahmen bestimmter Sicherungspfändungsverfahren,
  • die Stelle für die Bearbeitung von Finanzinformationen.

Auskunftspflichtige

 

Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Kategorien von Auskunftspflichtigen, die Daten an die ZKS übermitteln müssen:

  • Kreditinstitute
  • Börsengesellschaften
  • Zahlungsinstitute
  • E-Geldinstitute
  • in Belgien niedergelassene Personen, die beruflich Bargeldtransaktionen tätigen
  • Versicherungsunternehmen
  • die auf Finanzierungsleasing spezialisierten Unternehmen (Finanzleasing)
  • Kreditgeber, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewähren
  • Bpost

Darüber hinaus, Belgische Ansässige die Inhaber eines oder mehrerer Auslandskonten sind, müssen auch diese Konten direkt der ZKS melden.