Rechtsgrundlage der ZKS

Die Funktionsweise der ZKS (Zentrale Kontaktstelle für Konten und Finanzverträge) wird durch verschiedene Gesetze und königliche Erlasse bestimmt.

In Bezug auf die Meldung von Konten, Finanzverträgen und Bargeldtransaktionen durch Auskunftspflichtige an die ZKS: 
 

Gesetze:

  • Gesetz vom 8. Juli 2018 über die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und über die Ausweitung des Zugangs zur zentralen Datei für Berichte bezüglich Pfändung, Abtretung, Übertragung, kollektive Schuldenregelung und Wechselprotest (auf Niederländisch und Französisch verfügbar).

 

Königliche Erlasse

  • Königlicher Erlass vom 22. April 2019 zur Festlegung der Bedingungen, die die Auskunftspflichtigen gegenüber den an der Zentralen Kontaktstelle für Konten und Finanzverträge teilnehmenden Einrichtungen erfüllen müssen, um auf das Nationale Register der natürlichen Personen zuzugreifen (auf Niederländisch und Französisch verfügbar). 
     
  • Königlicher Erlass vom 7. April 2019 zur Bestimmung der zentralisierenden Organisationen und der einzigen Kontaktstelle hinsichtlich der Zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge (auf Niederländisch und Französisch verfügbar).
     
  • Königlicher Erlass vom 7. April 2019 über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle für Konten und Finanzverträge (auf Niederländisch und Französisch verfügbar). 

 

Ministerialerlasse

  • Ministerialerlass vom 10. März 2023 zur Festlegung des Beitrags zu den Investitionskosten für 2023, der für jede Informationsanfrage an die zentrale Kontaktstelle Konten und Finanzverträge (ZKS) der Belgischen Nationalbank fällig wird (auf Niederländisch und Französisch verfügbar). 
     
  • Ministerialerlass vom 6. April 2022 zur Festlegung des Beitrags zu den Investitionskosten für 2022, der für jede Informationsanfrage an die zentrale Kontaktstelle Konten und Finanzverträge (ZKS) der Belgischen Nationalbank fällig wird (auf Niederländisch und Französisch verfügbar). 
     
  • Ministerialerlass vom 29. März 2021 zur Festlegung des Beitrags zu den Investitionskosten für 2021, der für jede Informationsanfrage an die zentrale Kontaktstelle Konten und Finanzverträge der Belgischen Nationalbank fällig wird (auf Niederländisch und Französisch verfügbar). 
     
  • Ministerialerlass vom 15. September 2020 zur Festlegung des Beitrags zu den Investitionskosten für die zweite Hälfte des Jahres 2020, der für jede Informationsanfrage an die zentrale Kontaktstelle für Konten und Finanzverträge der Belgischen Nationalbank fällig wird (auf Niederländisch und Französisch verfügbar).

 

Was die Meldung von Auslandskonten von belgischen Ansässigen an die ZKS anbelangt:

  • Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 307, § 1/1 (eingeführt durch Artikel 94 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2017) (auf Niederländisch und Französisch verfügbar).
     
  • Königlicher Erlass vom 23. Juni 2019 zur Umsetzung von Artikel 307, § 1/1 des Einkommensteuergesetzbuchs von 1992 (auf Niederländisch und Französisch verfügbar).