Teilnehmer
Bei den Instituten, die Daten an die ZKS übermitteln müssen, handelt es sich um die in Artikel 322, § 3 des belgischen Einkommensteuergesetzes von 1992 (Code des Impôts sur les Revenus 1992) aufgeführten, in Belgien niedergelassenen Banken, Wechselbüros, Kreditinstitue und Sparkassen (Königlicher Erlass vom 17.07.2013 - Art. 1, 2).
Unsere Webseiten werden demnächst aktualisiert, um den neuesten rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Hier finden Sie die Änderungen, die ab 1. Januar 2022 in Kraft treten werden (Niederländisch – Französisch).
Zu den Berichtpflichtigen gehören alle Finanzinstitute belgischen Rechts und die in Belgien befindlichen Zweigniederlassungen ausländischer Institute, die sich gegenüber der belgischen Finanzverwaltung auf das Bankgeheimnis berufen können; d. h. unter anderem:
- Kreditinstitute
- Zahlungsinstitute
- Börsenmaklergesellschaften
- Kreditgeber, die Konsumentenkredite oder Hypothekarkredite bereitstellen
Links und Dokumente
Informationen für Berichtspflichtige
Die neuesten Änderungen treten ab dem 01.01.2022 in Kraft (Niederländisch – Französisch).