Rechtsgrundlage der ZPK
Die Rechtsgrundlage der ZPK besteht hauptsächlich aus dem Wirtschaftsgesetzbuch und dem Königlichen Erlass vom 23. März 2017 zur Regelung der Zentrale für Privatkredite (ZPK).
Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches enthält die Rechtsvorschriften für den Verbraucherkredit (Art. VII.64 bis Art. VII.122), für den Hypothekarkredit (Art. VII.123 bis VII.147) und die Zentrale für Privatkredite (Art. VII.148 bis Art. VII.157).
Sonstige einschlägige Rechtsgrundlagen sind:
- Der königliche Erlass vom 5. Februar 1990, der für die Nationalbank den Zugang zum Nationalregister der natürlichen Personen und die Verwendung der Kennnummer regelt.
- Das Gesetz vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit des freihändigen Verkaufs gepfändeter Immobilien.
- Der königliche Erlass vom 22. April 1999 über die Erfassung der Bekanntmachungen kollektiver Schuldenregelungen durch die Nationalbank und deren Abfrage durch die in Artikel 19, § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit des freihändigen Verkaufs gepfändeter Immobilien genannten Personen.
- Der königliche Erlass vom 29. Oktober 2001 über den Begleitenden Ausschuss der Zentrale für Privatkredite.
- Programmgesetz vom 26. Dezember 2015 über den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung (Titel 2, Kapitel 6 - Wirtschaft, Abschnitt 4).