Inländische Konten und Verträge melden

Wer muss melden?

Privatpersonen müssen für inländische Daten nicht aktiv werden.

In Belgien tätige Finanzinstitute sind gesetzlich verpflichtet, Informationen über bestimmte inländische Konten, in Belgien geschlossene Finanzverträge und in Belgien stattfindende Bargeldtransaktionen ihrer Kunden an die Zentrale Kontaktstelle für Konten und Finanzverträge (ZKS) zu übermitteln. Diese Daten beziehen sich sowohl auf ihre Kunden in Belgien als auch auf ihre im Ausland ansässigen Kunden (natürliche und juristische Personen). 

Auskunftspflichtige

In den Rechtsvorschriften werden diese Finanzinstitute als „Auskunftspflichtige“ bezeichnet. Eine Übersicht über die Personen, die zur Auskunft verpflichtet sind, finden Sie hier.  

Im Gesetz vom 8. Juli 2018 (auf Niederländisch und Französisch verfügbar) und im KE vom 7. April 2019 (auf Niederländisch und Französisch verfügbar) ist festgelegt, was diese Auskunftspflichtigen der ZKS über ihre Kunden mitteilen müssen (weitere Informationen: siehe unten unter „Was melden?“). 

Was melden?

Fortlaufend

  • Belgische Bank- und Zahlungskonten und die Vollmachten für diese Konten. Anzugeben sind jeweils die Kontonummer, die Rolle des Kunden (Kontoinhaber oder Bevollmächtigter) sowie das Datum der Eröffnung oder der Auflösung des Kontos;
  • die Existenz bestimmter in Belgien abgeschlossenen Finanzverträgen: Anfangs- oder Enddatum der Vertragsbeziehung mit dem Kunden und Art des Vertrags. Dabei kann es gehen um:
    • die Vermietung von Tresoren
    • Lebensversicherungsverträge der Sparten 21, 23, 25 und 26 (mit Ausnahme der Todesfallversicherung und der Verträge, die im Rahmen einer der drei Säulen des belgischen Rentensystems abgeschlossen wurden)
    • die Vereinbarungen über Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen
    • Hypothekarkredite
    • Verkauf auf Teilzahlung oder Ratenkreditvertrag
    • Leasingverträge
    • Krediteröffnung
    • jede andere Vereinbarung, durch die ein Kreditgeber einer natürlichen oder juristischen Person Mittel zur Verfügung stellt, einschließlich nicht genehmigter Kontoüberziehungen, oder sich verpflichtet, einem Unternehmen Mittel zur Verfügung zu stellen,
  • die Existenz bestimmter durchgeführter Bargeldtransaktionen: die Art der Transaktion, die Rolle des Kunden (der Kunde selbst oder sein Vertreter) und das Datum der Transaktion.

Regelmäßig:

  • den Saldo der belgischen Bank- und Zahlungskonten und deren Datum (30.06.20 oder 31.12.20jj);
  • den aggregierten Betrag der folgenden Kategorien von Finanzverträgen (und deren Datum):
    • der Lebensversicherungsvertrag, der unter die Sparte 21, 23, 25 oder 26 fällt (31.12.20jj)
    • die Vereinbarung über Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen (30.06.20jj oder 31.12.20jj).

Um die Identifizierung der Personen hinter diesen Konten, Finanzverträgen und Bargeldtransaktionen zu ermöglichen, stellen die Auskunftspflichtigen außerdem jeweils Folgendes bereit:

  • bei natürlichen Personen: die Nationalregisternummer (oder die bis-Nummer), andernfalls Name und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort (fakultativ) und Geburtsland,
  • bei juristischen Personen: die Registrierungsnummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, andernfalls den vollständigen Namen, eventuell die Rechtsform und das Land der Niederlassung.

SharePoint für Auskunftspflichtiger

Als Auskunftspflichtiger haben Sie Zugang zu einer externen SharePoint-Umgebung mit weiteren Informationen zur ZKS. Hier finden Sie alle Informationen zu Ihren Pflichten und der Art und Weise, wie Sie Daten übermitteln können.

Für den Zugang zu dieser externen SharePoint-Umgebung ist eine vorherige Registrierung über ein Formular erforderlich.

Sie benötigen noch mehr Informationen?

Weitere Informationen über die Meldepflicht inländischer Konten, Finanzverträge und Bargeldtransaktionen sind auch beim Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Finanzen erhältlich, der gesetzlich befugt ist, Ihre Fragen zu beantworten.

Wenn Sie Fragen haben: FÖD Finanzen - Kontakt | FÖD Finanzen (belgium.be)