Im Ausland eröffnete Konten melden

Wer muss melden?

Alle belgischen Ansässigen müssen ihre Auslandskonten direkt der Zentralen Kontaktstelle für Konten und Finanzverträge (ZKS) melden. Diese Meldung muss vor oder spätestens gleichzeitig mit der Abgabe der persönlichen Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr erfolgen. Belgische Ansässige sind auch verpflichtet, jede nachträgliche Änderung der ZKS mitzuteilen.

Diese Meldepflicht gilt für alle Auslandskonten, deren Inhaber oder Mitinhaber belgische Ansässige sind.

Auslandskonten auf den Namen der minderjährigen Kinder der Ansässigen müssen der ZKS von beiden Elternteilen getrennt gemeldet werden. Diese Erklärung muss im Namen jedes Elternteils (also nicht im Namen des minderjährigen Kindes) abgegeben werden.

Während die Meldung an die ZKS nur einmal zu erfolgen hat, muss die Existenz eines Auslandskontos jährlich in der Steuererklärung angegeben werden.

Wer lediglich eine Vollmacht für ein Auslandskonto hat, muss dies nicht der ZKS melden.
 

Zur Webapplikation der ZKS

Was melden?

Gemäß dem Königlichen Erlass vom 13. April 2015 müssen Inhaber von Auslandskonten der ZKS folgende Informationen übermitteln:

  • den Namen, den ersten amtlichen Vornamen der Ansässigen und seine/ihre Identifikationsnummer im Nationalregister.
    Wenn der Ansässige nicht im Nationalregister eingetragen ist, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugewiesene Identifikationsnummer (die „Register-bis-Nummer“);
     
  • für jedes Auslandskonto:
    • die Kontonummer (die IBAN-Nummer, falls vorhanden),
    • der Name der ausländischen Bank oder des ausländischen Börsen-, Kredit- oder Sparinstituts,
    • den BIC-Code dieses Instituts oder seine vollständige Adresse, falls das Institut keinen BIC-Code hat,
    • das Land, in dem das Konto eröffnet wurde,
    • das Jahr, in dem das Konto eröffnet wurde,
       
  • bei der Auflösung jedes Auslandskontos, dessen Existenz der Ansässige zuvor der ZKS gemeldet hat: die Kontonummer, den Namen des Finanzinstituts, das Land und das Datum, an dem das Konto aufgelöst wurde.

Wie melden? 

Sie können Ihre Auslandskonten sowohl über die Webanwendung (der einfachste und schnellste Weg!) als auch über eine schriftliche Erklärung an die ZKS melden. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Wie melden?".

Daten ändern

Alle Informationen über die Berichtigung von Daten, die bereits der ZKS mitgeteilt wurden, finden Sie im Abschnitt „Daten berichtigen“

Einige fiktive Beispiele

Fiktives Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger hat mehrere Auslandskonten

 

  • ein Konto A, das 2007 eröffnet und 2021 aufgelöst wurde
  • ein Konto B, das 2010 eröffnet und 2014 aufgelöst wurde
  • ein 2013 eröffnetes Konto C, das derzeit noch besteht
  • ein Konto D, das 2020 eröffnet wurde
  • ein Konto E, das 2021 eröffnet wurde

Die Daten :

  • zu den Konten A, B und C hätten der ZKS spätestens gleichzeitig mit der persönlichen Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2015 (Einkünfte 2014) gemeldet werden müssen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die erste Meldung bestehender Auslandskonten im Veranlagungsjahr 2015 erfolgen musste.
  • zum Konto D mussten spätestens gleichzeitig mit der persönlichen Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2021 (Einkünfte 2020) gemeldet werden,
  • zum Konto E mussten spätestens gleichzeitig mit der persönliche Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2022 (Einkünfte 2021) zusammen mit der Auflösung des Kontos A gemeldet werden.

Fiktives Beispiel 2: Auslandskonto auf den Namen eines minderjährigen Kindes, das volljährig wird

 

Ein Auslandskonto wurde 2016 auf den Namen eines minderjährigen Kindes eröffnet. Dieses Konto muss jedes Jahr in die persönliche Einkommensteuererklärung der Eltern aufgenommen werden. Ab 2021 wird das Einkommen des Kindes nicht mehr zum Einkommen der Eltern hinzugerechnet (weil das Kind volljährig ist).

Für die ZKS müssen beide Elternteile spätestens gleichzeitig mit der persönlichen Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2017 (Einkünfte 2016) das Konto des Kindes im eigenen Namen separat angeben. Spätestens mit der persönlichen Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2022 (Einkünfte 2021), wenn das Kind volljährig wird, müssen beide Elternteile getrennt ein Formular über die Kontoauflösung und getrennte Veranlagung abgeben und in Feld 2E das Jahr „2020“ eintragen. Feld 2E steht für „letzter Veranlagungszeitraum, in dem das Einkommen der Kinder dem der Eltern hinzugerechnet wurde“.

Fiktives Beispiel 3: Auslandskonto über einen Börsenmakler aus einem anderen Land

 

Ein bei einer Pariser Filiale eines deutschen Börsenmaklers eröffnetes Aktiendepot muss mit der Anschrift des Sitzes des deutschen Börsenmaklers und nicht mit der der Pariser Filiale gemeldet werden. Ist der Sitz nicht bekannt, ist die Anschrift des regionalen Sitzes, der Niederlassung, der Agentur oder der Geschäftsstelle (bei der dieses Konto eröffnet wurde) anzugeben.