Ständige Fazilitäten

Mit den ständigen Fazilitäten sollen Übernachtliquiditäten bereitgestellt oder abgeschöpft sowie die geldpolitischen Beschlüsse und damit verbundene Übernacht-Marktzinsen bekannt gegeben werden. Zwei ständige Fazilitäten, die dezentral von den nationalen Zentralbanken verwaltet werden, stehen für berechtigte Geschäftspartner auf deren Initiative zur Verfügung.

1. Spitzenrefinanzierungsfazilität

Geschäftspartner können die Spitzenrefinanzierungsfazilität nutzen, um Übernachtliquidität von den nationalen Zentralbanken gegen berechtigte Vermögenswerte zu erhalten. Der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilitäten sieht üblicherweise eine Obergrenze für den Übernacht-Marktzins vor.

2. Einlagefazilität

Geschäftspartner können die Einlagefazilität für Übernachteinlagen bei den nationalen Zentralbanken nutzen. Der Zins für die Einlagefazilität sieht üblicherweise eine Untergrenze für den Übernacht-Marktzins vor.