Zukünftige Reserve- und Dividendenpolitik

Diese Frage wurde auf der Hauptversammlung von 2009 besprochen.

Einer der zentralen Punkte der neuen Regelung hinsichtlich der Aufteilung der Finanzerträge aus Geschäften der Nationalbank (Gesetz vom 3. April 2009) besteht darin, dass der Dividendenpolitik ein eindeutiger und nachvollziehbarer Referenzwert zugrunde liegen wird, nämlich die Hälfte des Ertrags nach Steuern der Aktiva, die den Gegenposten zu allen vormals den Reserven zugeführten Gewinne bilden.

Der Regentenrat kann auf dieser Grundlage eine Reserve- und Dividendenpolitik beschließen, die den Fortbestand der Nationalbank als börsennotierte Zentralbank garantiert, ohne sich den Vorwurf gefallen lassen zu müssen, dass aufgrund der Börsennotierung der Nationalbank die Erträge aus ihren Monopolen als Zentralbank des Landes den Privataktionären gegenüber ungerecht oder ungleichmäßig verteilt würden.

Der Gesetzgeber hat den Regentenrat beauftragt, bei seiner Reserve- und Dividenden¬politik darauf zu achten, dass sämtliche Finanzinteressen der Nationalbank, ihrer Aktionäre und des souveränen Staats in gleicher Weise berücksichtigt werden (Begründung zum Gesetzentwurf, Seite 7, zweiter Abschnitt, in fine).

Die Nationalbank wird diese an die neuen Finanzbestimmungen des Organisationsgesetzes angepasste Reserve- und Dividendenpolitik beschließen, nachdem das Gesetz im belgischen Amtsblatt (Moniteur belge vom 28. April 2009) bekanntgegeben wird. Sobald die zukünftige Reserve- und Dividendenpolitik festgelegt ist, wird sie veröffentlicht. Danach wird die Nationalbank eine Informationsveranstaltung organisieren, um den Aktionären die Möglichkeit zu geben, ihre Fragen zur neuen Politik zu stellen.

Die angekündigte Politik wird insbesondere klären, inwieweit die zweite Dividende gegen die Volatilität des Ergebnisses der Nationalbank geschützt wird, ob – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen – die frei verfügbare Rücklage für andere Zwecke als zum Ausgleich von Verlusten oder zur Ausschüttung einer zweiten Dividende verwendet werden kann und wie das Nettoergebnis der als Gegenposten zu den Rücklagen gehaltenen Aktiva berechnet wird.

Das Gesetz vom 3. April 2009 sieht in der Tat vor, bei hinreichendem Gewinn eine zweite Mindestdividende in Höhe der Hälfte des Ertrags (nach Steuern) der Vermögenswerte, die den Gegenposten zum Reservefonds und zu den frei verfügbaren Rücklagen bilden, auszuschütten.

In diesem Zusammenhang hat der Regentenrat bereits jetzt im Vorgriff auf die neue Politik, die er noch finalisieren muss, beschlossen, die Beträge der Rückstellungen für diverse Reserven und der Rückstellungen für künftige Wechselkursverluste (in einer Gesamthöhe von 954 Mio EUR) vollständig in die frei verfügbare Rücklage zu stellen. Diese Rücklage wird nämlich in Zukunft für dieselben Zwecke verwendet werden können wie die allgemeinen Rückstellungen (Ausgleich der Verluste und Schutz der Dividende gegen die Volatilität des Ergebnisses der Nationalbank).

Die vollständige Übertragung der beiden allgemeinen Rückstellungen in die frei verfügbare Rücklage wird also einen großen positiven Einfluss auf die Höhe der Mindestdividende haben.