Wem gehören die von der Nationalbank verwalteten Gold- und Währungsreserven?

Gemäß ihrer Satzung (Artikel 14) beteiligt sich die Nationalbank an den grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die insbesondere darin bestehen, „die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten“.

Ob Gold, Forderungen oder ausländische Devisen – die in der Bilanz der Nationalbank ausgewiesenen Währungsreserven sind die offiziellen Reserven Belgiens, die die Nationalbank für die belgische Wirtschaft hält und verwaltet. Eigentümerin ist die Nationalbank, aber sie kann nicht frei darüber verfügen. Diese Reserven bilden nämlich ein zweckgebundenes Vermögen für die Durchführung der Aufgaben von allgemeinem Interesse, die sie insbesondere bei der Geld- und Währungspolitik wahrnimmt.

Eine Gruppe von Minderheitsaktionären klagte vor dem Schiedsgericht auf Abschaffung von Artikel 141 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002, mit dem ein Artikel 9a im Organisationsgesetz der Nationalbank eingefügt wurde, mit der Begründung, dass diese Bestimmung dem Staat das Eigentum an den Währungsreserven der Nationalbank übertragen hätte.

In einer am 10. Dezember 2003 erlassenen Verordnung vertrat das Schiedsgericht zu Recht die Auffassung, dass diese Bestimmung das Eigentumsrecht an diesen Reserven in keinster Weise geändert und nur deren Status im europäischen System festgelegt habe. Es bestätigte, dass diese Guthaben den Aufgaben und Geschäften des ESZB sowie anderen der Nationalbank übertragenen Aufgaben von öffentlichem Interesse dienen, und erinnerte an den Sonderstatus der Nationalbank, die, obwohl sie in Form einer Privatgesellschaft gegründet wurde, Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllt (siehe B.4.3.).