Welche Auswirkungen hat Artikel 4 der Nationalbankstatuten, in dem es heißt, dass "jede Aktie das Recht auf einen proportional gleich großen Anteil am Besitz des Geschäftskapitals und an der Gewinnverteilung verleiht“?

Artikel 4 der Statuten ist eine übliche Statutenklausel, die besagt, dass die Aktien gleiche Rechte bei der Gewinnverteilung und der Aufteilung des Geschäftskapitals verleihen. Diese Klausel besagt daher, dass es keine Vorzugsaktien gibt, die das Recht auf eine Vorzugsdividende oder einen Vorzugsanteil am Veräußerungsgewinn verbriefen.

Dies steht natürlich nicht im Widerspruch zum Sonderstatus bestimmter Vermögenswerte (vgl. Artikel 9a des Organisationsgesetzes) und zu den Sonderbestimmungen des Organisa­tions­gesetzes vom 22. Februar 1998, die bestimmte Gewinnkomponenten direkt dem Staat zuschreiben und zwar nicht aufgrund der von diesem gehaltenen Aktien, sondern wegen seiner Eigenschaft als Souverän, der der Nationalbank das Statut und die Privilegien einer Zentralbank (einschließlich des Emissionsrechts) verliehen hat (siehe insbesondere die Artikel 30, 31 und 32 des vorgenannten Organisationsgesetzes).