Was unterscheidet die Nationalbank von den anderen Aktiengesellschaften?

Die Nationalbank ist eine staatliche Institution, die als Aktiengesellschaft gegründet wurde. Es ist jedoch nicht ihr vordringliches Ziel, Wertschöpfung für ihre Aktionäre zu betreiben. Sie hat einen Rechtsstatus, Organe und Dienst­bestimmungen, die sie von anderen Aktiengesellschaften unterscheidet.  

Seit dem 1. Januar 1999 ist sie integrativer Bestandteil des Eurosystems, dessen Hauptziel die Erhaltung der Preisstabilität  zum Wohle der Allgemeinheit ist. Ihre geldpolitischen Aufgaben haben heutzutage also eine europäische Dimension. Sie übt auch mehrere andere Tätigkeiten aus, die ihr per Gesetz übertragen wurden. Im Gesetz ist in allen Fällen von „Aufgaben“ die Rede, wodurch deutlich wird, dass die Nationalbank Ziele von allgemeinem Interesse und keine kommerziellen Ziele verfolgt.

Die Funktionsweise der Nationalbank wird bestimmt vom Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Statuten des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB[BN1] ) und der Europäischen Zentralbank (EZB) in dessen Anhang, von ihrem Organisationsgesetz und von ihren eigenen durch königliche Verordnung genehmigten Statuten. Die Bestimmungen über Aktiengesellschaften sind nur ergänzend auf sie anwendbar. Diese Bestimmungen gelten nur in den Fällen, die nicht von den vorgenannten Texten abgedeckt sind und sofern sie nicht im Widerspruch zu diesen stehen. So weicht das Organisationsgesetz der Nationalbank in Bezug auf die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Organe der Nationalbank grundlegend von den Bestimmungen ab, die für übliche Aktiengesellschaften gelten.

Die Nationalbank, eine untypische Aktiengesellschaft

Der Gouverneur leitet die Nationalbank. Er führt den Vorsitz im Direktorium und im Abwicklungsausschuss, sowie im Regentenrat, wenn dieser berät über allgemeine Fragen in Bezug auf die Nationalbank, die Geldpolitik und die Wirtschaftslage des Landes und der Europäischen Union, die Aufsicht über jeden einzelnen von der Nationalbank beaufsichtigten Sektor, die Entwicklung des belgischen, europäischen und internationalen Aufsichtswesens sowie ganz allgemein über jede Entwicklung, die das der Aufsicht der Nationalbank unterstehende Finanzsystem betrifft.

Das Direktorium ist für die Administration und die Verwaltung der Nationalbank verantwortlich Es stellt den Haushalt auf, erstellt den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss und verfügt über die Restkompetenz, die bei der klassischen Aktiengesellschaft der Verwaltungsrat inne hat. Der Gouverneur und die anderen Mitglieder des Direktoriums werden vom König ernannt, letztere auf Vorschlag des Regentenrats.

Die Genehmigung des Haushalts, des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts sowie die Gewinnverteilung sind Aufgaben des Regentenrats. Er kann die Mitglieder des Direktoriums entlassen. Der Regentenrat ist außerdem für die Änderung der Statuten der Nationalbank zuständig, wenn es darum geht, diese mit dem Organisationsgesetz und den internationalen Verpflichtungen Belgiens in Einklang zu bringen.

Auf der Hauptversammlung der Nationalbank sind sämtliche Aktionäre vertreten. Sie wird vom Gouverneur geleitet, der ihr den Geschäftsbericht vorlegt. Sie wird im Gegensatz zur Hauptversammlung der anderen Aktiengesellschaften vom Gesetz nicht als Organ betrachtet. Ihre Kompetenzen sind gering. Sie hört den Geschäftsbericht  des vergangenen Jahres, wählt die Regenten (aus den Doppellisten mit den Vorschlägen des Finanzministers und den vom Organisationsgesetz dafür bestimmten Organisationen). Sie ernennt auch die Betriebsprüfer auf Vorschlag des Personalrats der Nationalbank. Die Hauptversammlung hat das Recht, die Statuten der Nationalbank zu ändern, wenn diese Kompetenz nicht dem Regentenrat vorbehalten ist. Sie kann außerdem über die in den Einladungen genannten Angelegenheiten sowie über die ihr vom Regentenrat unterbreiteten Themen und die Vorschläge eines oder mehrerer Aktionäre, die zusammen über mindestens 3 % des Kapitals verfügen, diskutieren; diese Vorschläge müssen mindestens zweiundzwanzig Tage vor der Sitzung des Regentenrats kommuniziert werden, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können.

Der Finanzminister kann die Aufgaben und Geschäfte der Nationalbank, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des ESZB fallen, sowie ihre aufsichtsrechtliche Kontrolle und ihre Aufgaben im Rahmen ihres Beitrags zur Stabilität des Finanzsystems überwachen und in diesem Zusammenhang Einspruch gegen die Durchführung von Maßnahmen einlegen, die im Widerspruch zum Gesetz, zu den Statuten oder zu den Interessen des Staates stehen. Sein Vertreter nimmt von Rechts wegen an den Sitzungen des Regentenrats teil.

Ein von der Hauptversammlung der Nationalbank auf Vorschlag ihres Personalrats ernannten Betriebsprüfer übt die in Artikel 27.1 der ESZB-Statuten vorgeschriebene  Kontrolltätigkeit aus. Der Betriebsprüfer berichtet dem Regentenrat darüber, der für die Genehmigung des Jahresabschlusses zuständig ist. Er hat außerdem eine spezielle Kontroll- und Informationspflicht gegenüber dem Personalrat.

 [BN1]Ajouter lien