Warum ist die Nationalbank keine Gesellschaft wie die Anderen?

Die Nationalbank ist eine atypische Gesellschaft mit eigenem Rechtsstatus und besonderen Organen und Betriebsvorschriften, die sie von anderen Aktiengesellschaften unterscheidet.

Schon bei ihrer Gründung im Jahre 1850 erklärte ihr Gründer, der Minister Frère-Orban, der der Nationalbank die Form einer Aktiengesellschaft (damals ausschließlich mit privaten Aktionären) verlieh, vor dem Parlament: "Was wollen wir mit der Gründung einer Nationalbank? Nein, wir wollen nicht Gewinne an Privatpersonen verteilen und auch nicht Aktionäre reich machen, sondern wir gründen eine Nationalbank im Interesse der Öffentlichkeit, der Allgemeinheit.“

Die Nationalbank ist an der Börse notiert (was für eine Zentralbank sehr selten, aber zum Beispiel auch in Griechenland und in der Schweiz der Fall ist), aber sie ist keine börsennotierte Gesellschaft wie die Anderen. Im Gegensatz zu anderen Aktiengesellschaften hat der Gesetzgeber die meisten statutarischen Bestimmungen festgelegt, weil es sich um die Zentralbank unseres Landes handelt: eine staatliche Institution mit Aufgaben des Allgemeinwohls, mit denen sie vom belgischen Gesetzgeber und jetzt auch vom europäischen Gesetzgeber betraut ist.

Das derzeitige Rechtssystem der Nationalbank resultiert aus sukzessiven rechtlichen Interventionen. Jedes Mal, wenn der Gesetzgeber die Nationalbankbestimmungen änderte, verfolgte er damit das Ziel, den Vorrang des Allgemeinwohls und die Fähigkeit der Institution, ihre Aufgaben als Zentralbank in einem sich wandelnden Umfeld zu erfüllen, sicherzustellen. Die überwiegende Mehrheit der privaten Aktionäre der Nationalbank, die sich der Tatsache bewusst sind, dass sie an einer Gesellschaft ohne Gleichen partizipieren, hat dies im Allgemeinen gut verstanden. Die Nationalbank hat ihrerseits darauf geachtet, dass diese Aktionäre für ihre Anlage eine angemessene Rendite bekommen, deren Kaufkraft quasi garantiert ist. Das ist bei den anderen börsennotierten Gesellschaften, bei denen die Aktionäre zusätzlich noch das Konkursrisiko tragen, nicht der Fall.

In einer Verordnung vom Dezember 2003 bestätigte das höchste Verfassungsorgan unseres Landes, der Schiedsgerichtshof, erneut "den Sonderstatus der Nationalbank, die, obgleich sie als privatrechtliche Gesellschaft gegründet wurde, Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnimmt“.

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