Wahlprüfer

Diese Frage wurde auf der Hauptversammlung von 2008 besprochen.

In Übereinstimmung mit Artikel 64 werden die beiden größten Aktionäre, die nicht der Verwaltung angehören und dieses Mandat akzeptieren, zu Wahlprüfern der Hauptversammlung ernannt.

Die Aufgabe der Wahlprüfer ist es, den ordnungsgemäßen Verlauf der Abstimmungen sicherzustellen. Sie sind auch für die Unterzeichnung des Protokolls der Hauptversammlung zuständig.

Während der ordentlichen Hauptversammlung vom 31. März 2008 hat ein Aktionär gegen die Ernennung einer der beiden großen Aktionäre protestiert und sich selbst als Wahlprüfer zur Verfügung gestellt. Er behauptete, dass die vorgesehene Person nicht als Wahlprüfer akzeptiert werden könnte, da sie das Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. März 2007 unterzeichnet hatte, obwohl in dem Protokoll fälschlicherweise stand, dass die Fragestunde abgeschlossen worden war, nachdem alle Fragen gestellt waren.

Das Protokoll muss alle wichtigen Fakten enthalten, um die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung, die Einhaltung der vorgeschriebenen Formalitäten sowie die Gültigkeit der Diskussionspunkte feststellen zu können. Diese Fakten, einschließlich des Abschlusses der Fragestunde, sind im Protokoll der Hauptversammlung vom 26. März 2007 richtig beschrieben.

Es kann nicht als eine normale Ausübung des Teilnahmerechts an der Versammlung angesehen werden, wenn ein Teilnehmer einen spezifischen Satzungspunkt ignoriert, um dadurch eine Störung der Hauptversammlung herbeizuführen.