Verteilung bestimmter Erlöse

Diese Frage wurde auf der Hauptversammlung von 2007 besprochen.

Wenn die Bank Rückstellungen für diverse Risiken auflöst oder durch den Verkauf der Gebäude oder von Aktien der BIZ einen Gewinn erzielt, kommt dieser Erlös vollständig ihr selbst zugute.

Es handelt sich nämlich nicht um Erlöse verzinslicher Vermögenswerte, die gemäß der genannten 3 %-Vorschrift (Artikel 29 des Organisationsgesetzes/Artikel 53 der Statuten) mit dem souveränen Staat geteilt werden müssen. Es gibt auch keinen Artikel, der ähnlich des Artikels 30 des Organisationsgesetzes und Artikel 54 der Statuten über die Gewinne aus Goldgeschäften ausschließen würde, dass diese Erlöse unter den Aktionären verteilt werden.

Hingegen müssen bei der jährlichen Gewinnverteilung (nach Steuern) Artikel 32 des Organisationsgesetzes und Artikel 49 der Statuten berücksichtigt werden, die vorschreiben, dass nach Abzug der ersten Dividende, einer ersten Einstellung in die Rücklage und des Gewinnanteils, der an das Personal bzw. zu dessen Gunsten an Institutionen geht, ein Vorzugsanteil von einem Fünftel des verbleibenden Gewinns dem souveränen Staat zukommt.