Rückstellungen

Diese Frage wurde auf der Hauptversammlung von 2008 besprochen.

Rückstellungen für Wechselkursverluste sollen sowohl realisierte als auch nicht realisierte Wechselkursverluste abdecken. Hierzu gehören latente Wertminderungen, die nicht durch Umbewertungskonten abgedeckt werden. Der Betrag wird jährlich ermittelt und an die beste aktuelle Schätzung des abzusichernden Wechselkursrisikos unter Anwendung der “Value at Risk”-Methode angepasst.

Diese Rückstellungen werden durch Einkünfte (hauptsächlich aus realisierten Wechselkursgewinnen) im Rahmen einer Vereinbarung vom 8. Juli 1998 zwischen dem Staat und der Nationalbank gebildet und gemäß der 3 %-Regel von der Verteilsumme abgezogen. Mögliche Rückstellungsauflösungen werden in das Nettoeinkommen der Nationalbank miteinbezogen, das unter Anwendung der gleichen Regel zwischen der Nationalbank und dem Staat aufgeteilt wird.

Rückstellungen für diverse Risiken sind zur Abdeckung von zwei spezifischen Risikokategorien bestimmt:

  • einerseits die mit der Geschäftstätigkeit der Bank verbundenen Risiken;
  • andererseits die mit der Volatilität der Bankgewinne verbundenen Risiken.

Die erste Risikokategorie ist äußerst wichtig, um den Betrag der Rückstellungen festzulegen. Bei den Risiken handelt sich um Risiken, die mit der Tätigkeit der Bank einhergehen, insbesondere das Kreditrisiko für Geschäfte und Anlagen der Bank sowie das operative Risiko. Während der letzten Jahre hat sich der Umfang der ertragsfähigen Vermögenswerte der Nationalbank beträchtlich erhöht, wodurch sich das mit ihrer Verwaltung verbundene Risiko ebenfalls erhöht hat. Das Kreditrisiko wird am Ende jedes Geschäftsjahres anhand der „Creditmetrics“-Methode ermittelt.

Die Rückstellungen für diverse Risiken können außerdem die mit der Volatilität der Bankgewinne verbundenen Risiken abdecken. Sie können beispielsweise verwendet werden, um Verluste auszugleichen, bevor diese die Gewinne absorbieren. Dadurch könnte die Ausschüttung einer zweiten Dividende sichergestellt werden.

Im Gegensatz zu der Dotierung von Rückstellungen für Wechselkursverluste findet die Dotierung von Rückstellungen für diverse Risiken nach der Anwendung der 3 %-Regel statt. Mögliche Auflösungen der zuletzt genannten Rückstellungen unterliegen dann nicht der genannten Regel.