Gold

Diese Frage wurde auf der Hauptversammlung von 2007 besprochen.

Die Bank ist die rechtliche Eigentümerin, im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der auf der Aktivseite ihrer Bilanz gebuchten Goldreserven, auch wenn sie gemäß Artikel 9bis des Organisationsgesetzes diese Reserven nicht ohne Weiteres für andere als gemeinnützige Zwecke verwenden kann, wie es ihre Aufgabe als Zentralbank des Landes ist.

Diese Position der Bank wird nicht von dem Urteil vom 9. März 2007 in Abrede gestellt. Dieses Urteil hat keinerlei Einfluss auf das Eigentum der Goldreserven und auch nicht auf ihre Buchung auf der Aktivseite der Bankbilanz. Es bestätigt vielmehr eindeutig, dass die Aktionäre der Bank keinen Rechtsanspruch auf die durch Goldgeschäfte realisierten Gewinne haben und diese Gewinne nicht zu den an die Aktionäre auszuschüttenden Gewinne zählt.

Urteil vom 9. März 2007: Französisch - Niederländisch