Finanzielle Unabhängigkeit und Aufgaben von öffentlichem Interesse

Diese Frage wurde auf der Hauptversammlung von 2006 besprochen.

Die Unabhängigkeit der Bank gegenüber dem belgischen Staat ist sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene gewährleistet.

Diese Unabhängigkeit umfasst die institutionelle (keine Vorschriften für die Ausübung ihrer Tätigkeit), die funktionale (Hauptziel ist die Preisstabilität), die persönliche (Kündigungsschutz und Mindestmandatdauer der Geschäftsführer) sowie die finanzielle Unabhängigkeit.

Finanzielle Unabhängigkeit bedeutet, dass die Bank die Möglichkeit hat, sich die finanziellen Mittel selbst zu beschaffen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind (ESZB und national).

Insofern als diese Bedingung erfüllt wird, kann in Betracht gezogen werden, Aufgaben von öffentlichem Interesse ohne zusätzliche Kostenerhebung durchzuführen, sofern dies die Unabhängigkeit der Institution nicht gefährdet.

Die Bank übt drei Kategorien von Aufgaben von öffentlichem Interesse aus:

  • Aufgaben, die in die Zuständigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) fallen: Hierbei handelt es sich um die grundlegenden Aufgaben einer Zentralbank (Rechtsgrundlage: insbesondere die wesentlichen Bestimmungen des Gründungsvertrags der Europäischen Gemeinschaft, das Protokoll über die Satzung des ESZB sowie die Artikel 5 bis 9a des Organisationsgesetzes);

  • Aufgaben von öffentlichem Interesse, die ihr unter Bedingungen, die durch das belgische Gesetz festgelegt sind, oder kraft belgischen Gesetzes zufallen (Rechtsgrundlage: Artikel 10 des Organisationsgesetzes);

  • Dienstleistungen, die die Bank in Eigeninitiative erbringt und die eine Ergänzung oder Erweiterung der in Artikel 10 genannten Aufgaben darstellen (Rechtsgrundlage: Artikel 13 des Organisationsgesetzes).

Die Tätigkeit der Bank als Zentralbank wird, wie allgemein üblich, teilweise durch den vom Gesetzgeber der Zentralbank zugesprochenen Seigneurage finanziert, damit diese ihrer Tätigkeit ordnungsgemäß nachkommen kann.

Im Prinzip gilt dies auch für die anderen Aufgaben von öffentlichem Interesse, die der Bank zu feststehenden Bedingungen, welche durch das belgische Gesetz oder kraft diesem festgelegt sind, zufallen, es sei denn, der Gesetzgeber legt andere Bestimmungen fest.

Beispielsweise sieht der Gesetzgeber die Zahlung einer Vergütung für die Hinterlegung von Jahresabschlüssen bei der Bilanzzentrale der Bank vor, jedoch nicht für die Erfassung und Verarbeitung der Wirtschaftsstatistiken, mit denen die Bank betraut ist. 

Schließlich handelt es sich bei den ergänzenden und zusätzlichen Leistungen, die die Bank im öffentlichen Interesse übernimmt, hauptsächlich um Leistungen für den Finanzsektor. Es gehört zur Politik der Bank in diesem Bereich, dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzer dieser Dienste einen Beitrag zur Deckung der Kosten entrichten.