Der Jahresfinanzbericht und der besondere Bilanzrahmen der Nationalbank

Diese Frage wurde auf der Hauptversammlung von 2009 besprochen.

Die königliche Verordnung vom 14. November 2007 über die Pflichten der Emittenten von auf einem geregelten Markt zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten  erlegt den börsennotierten Unternehmen eine Anzahl von Verpflichtungen hinsichtlich der regelmäßigen Verbreitung von Informationen auf; dazu gehört vor allem die Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 dieser königlichen Verordnung.

Diese Bestimmungen gelten nicht für die Nationalbank. Artikel 18, § 1, 1° der königlichen Verordnung – der im übrigen eine wörtliche Übernahme von Artikel 8, 1, a) der europäischen Transparenz-Richtlinie (2004/109/EG) ist – besagt ausdrücklich, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der regelmäßigen Veröffentlichungen nicht für „die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wert-papiere ausgeben" gelten.

Die Nationalbank ist nämlich in erster Linie eine Zentralbank und erst danach ein börsennotiertes Unternehmen. Als Zentralbank und Mitglied des Eurosystems gilt für sie ein angeglichener Bilanzrahmen, dessen Vorschriften – einschließlich der Bewertungsregeln – zum Großteil vom Eurosystem verbindlich festgelegt sind. Gerechtfertigt ist dies durch die Aufgaben von allgemeinem Interesse – insbesondere die Durchführung der Geldpolitik –, die in den Händen der dem Eurosystem angehörenden Zentralbanken liegen.

Dieser besondere Bilanzrahmen ist auf den ersten Seiten der Kommentare zum Jahresabschluss (Rapport d’entreprise 2008, S. 67-75) dargestellt.