Aufsicht: Interessenkonflikte, Finanzierung und Risiken

Diese Frage wurde auf der Hauptversammlung von 2010 besprochen.

Bei der Finanzaufsicht haben die belgischen Behörden kürzlich beschlossen, das sogenannte „Twin-Peaks-System“ einzuführen. Es besteht darin, der bereits für die makroprudenzielle Beaufsichtigung des Finanzsektors insgesamt zuständigen Zentralbank auch die sogenannte mikroprudenzielle Aufsicht über die einzelnen Institute zu übertragen, während eine andere Institution über das reibungslose Funktionieren der Märkte, die Einhaltung der Verhaltensregeln beim Anbieten von Finanzdienstleistungen und –produkten sowie die Unterrichtung und den Schutz des Verbrauchers bei Finanzdienstleistungen wacht.

Genauer gesagt, sieht ein kürzlich vom Parlament verabschiedeter Gesetzentwurf die Übertragung der CBFA-Zuständigkeiten bei der Beaufsichtigung der Kreditinstitute, der Versicherungsunternehmen, der Börsengesellschaften und verschiedener anderer Finanzinstitute auf die Nationalbank vor. Die neue CBFA wird für sämtliche Aspekte der Überwachung der Finanzmärkte und der an der Börse notierten Gesellschaften verantwortlich sein. Als Aktiengesellschaft unterliegt die Nationalbank also weiterhin der Aufsicht der CBFA. Es kann somit auf keinen Fall von einem Interessenkonflikt gesprochen werden, zumal die vom Gesetzgeber 2002 bewusst geschaffenen Verbindungen zwischen der Nationalbank und der CBFA weitestgehend abgeschafft werden.

Die durch die Aufsicht der Nationalbank entstehenden realen Kosten werden vollständig von den beaufsichtigten Institutionen getragen, wie dies derzeit bei der Aufsichtstätigkeit der CBFA der Fall ist.

Das mit den Zuständigkeiten bei der Beaufsichtigung des Finanzsektors verbundene Haftungsrisiko hat den belgischen Gesetzgeber veranlasst, einen Haftungsausschluss vorzusehen, wie er in zahlreichen Ländern bereits besteht und vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht empfohlen wird. Konkret bedeutet dies, dass gemäß Artikel 68 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Beaufsichtigung des Finanzsektors und der Finanzdienstleistungen die CBFA, die Mitglieder ihrer Organe und die Mitglieder ihres Personals aufgrund ihrer Entscheidungen, ihres Handelns oder ihres Verhaltens bei der Ausübung gesetzlicher Aufträge der CBFA nicht zivilrechtlich haften, es sei denn, sie handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Der vom Parlament verabschiedete Gesetzentwurf, der die Aufsicht über den Finanzsektor neu regelt, ermächtigt den König, „bei der Übertragung von Aufgaben vor allem die für die BNB, die Mitglieder ihrer Organe [und] die Mitglieder ihres Personals geltenden Haftungsbestimmungen zu regeln“. Die Nationalbank geht davon aus, dass für sie ein ähnlicher Haftungsausschluss gelten wird wie der, der derzeit für die CBFA gilt.