Aufgaben des Wirtschaftsprüfers der Nationalbank

Die Nationalbank setzt im Einklang mit Artikel 27.1 von Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zu den europäischen Verträgen einen Wirtschaftsprüfer ein. Dieser Wirtschaftsprüfer übt seine Aufgaben im Einklang mit Artikel 21bis des Gesetzes über die Organisation der Bank aus.

Innerhalb der für die Bank geltenden spezifischen gesetzlichen Rahmenbedingungen ist der Regentenrat für die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts zuständig (siehe Artikel 20.4 des Gesetzes über die Organisation der Bank und Artikel 30.5 und 30.8 der Satzung). Der Bericht des Wirtschaftsprüfers wird dann an den hierfür zuständigen Regentenrat geschickt.

Nach der Genehmigung durch den Regentenrat werden der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt (siehe Artikel 28.3 und Artikel 61 der Satzung). Angesichts der eingeschränkten Zuständigkeiten der Hauptversammlung berät diese nicht über den Bericht des Wirtschaftsprüfers. Im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ist die Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers bei der Hauptversammlung nicht vorgesehen.