Änderung der Finanzbestimmungen des Organisationsgesetzes durch das Gesetz vom 3. April 2009

Diese Frage wurde auf der Hauptversammlung von 2009 besprochen.

Eines der Merkmale einer Zentralbank besteht darin, dass es Vorschriften zur Verteilung ihrer Einkommen gibt, die garantieren müssen, dass der Überschuss dieser Einnahmen über ihre Ausgaben dem Staat als souveränem Staat zufließt. Die Einkommen einer Zentralbank resultieren hauptsächlich durch die Ausübung der vom Staat gewährten Monopole, insbesondere das der Banknotenausgabe. Die Zentralbank generiert folglich Einkommen, indem sie unverzinsliche Passiva bildet und als Gegenposten gewinnbringende Aktiva hält.

Im vorherigen System erfolgte diese Aufteilung nach der sogenannten 3 %-Regel, die besagte, dass der Staat das Vorrecht auf einen Teil der Gewinne – ungefähr ein Fünftel – und bei der Verteilung des Reservefonds das Anrecht auf ein Fünftel der den Rücklagen zugeführten Gewinne hatte. Durch dieses System sollte sichergestellt werden, dass der Überschuss der Einkommen der Nationalbank über ihre Aufwendungen (einschließlich der Reservebildung und der Vergütung der Aktionäre) an den souveränen Staat zurückfließt.

Angesichts des starken Anwachsens des Banknotenumlaufs und der Garantiegewährung des Staates gegenüber der Nationalbank für deren Kredite und Operationen zugunsten der Finanzstabilität waren diese Verteilungsvorschriften nicht mehr zweckmäßig.

Die Regierung schlug daher vor, sie zu ändern und durch einfachere und transparentere Verteilungs¬vorschriften zu ersetzen. Das Gesetz vom 3. April 2009 sieht nicht mehr vor, dem Staat vor der Feststellung des Betriebsergebnisses einen Anteil an den Einnahmen zukommen zu lassen. Bei einer Gewinnsituation hält die Nationalbank den für die Reservebildung und die Vergütung ihrer Aktionäre notwendigen Teil zurück. Den Restbetrag erhält der souveräne Staat.

Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 2009 lauten wie folgt:

  • Die in Artikel 29 des Organisationsgesetzes der Nationalbank genannte 3 % Regel wird aufgehoben, und künftig kommt der Saldo des Jahresgewinns nach Bildung der notwendigen Reserven und Vergütung der Aktionäre dem Staat zu.
  • Die Bank kann künftig eine frei verfügbare Rücklage bilden, die zur Tilgung von Schulden oder zur Auffüllung der auszuschüttenden Gewinne verwendet werden kann. Der bestehende Reservefonds wird vollständig erhalten.
  • Zum Schutz der Aktionäre wird für die Dividende eine gesetzliche Untergrenze festgelegt: Mindestens die Hälfte des Netto-Ertrags eines bestimmten Aktienportefeuilles wird durch eine zweite Dividende ausgeschüttet. Das betreffende Portefeuille umfasst die Aktiva, die den Gegenposten zu allen vormals den Reserven (Reservenfonds und frei verfügbare Rücklage) zugeführten Gewinne bilden.

Diese neuen Vorschriften zielen somit darauf ab, einfacher und wirksamer zu garantieren, (1) dass die Nationalbank in voller Unabhängigkeit diejenigen Rücklagen bilden kann, die sie für notwendig erachtet, (2) dass der Überschuss ihrer Einkommen über ihre Aufwendungen, einschließlich der Reservebildung und der Vergütung der Aktionäre, dem Staat als souveränem Staat zufließt und (3) dass der Mindestanteil des Jahresgewinns, der als Vergütung der Aktionäre auszuschütten ist, nach einem eindeutigen und nachvollziehbaren Kriterium  festgelegt wird.

Das Anrecht aller Aktionäre auf Vergütung ihres Kapitaleinsatzes bleibt bestehen. Sowohl das Kapital als auch der Reservefonds bleiben intakt. Das Gesetz schränkt für die Zukunft weder das Wachstum der Reserven noch das der Dividenden ein. Der Regentenrat hat die Aufgabe, in völliger Unabhängigkeit die Reservepolitik der Nationalbank festzulegen und wie in der Vergangenheit – unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Untergrenze zugunsten der Aktionäre – eine Dividendenpolitik zu definieren und publik zu machen. Dabei hat der Regenten¬rat darauf zu achten, dass die finanziellen Interessen der Nationalbank, ihrer Aktionäre und des souveränen Staats ausgewogen berücksichtigt werden, wie es in der Begründung zum Gesetzentwurf, Seite 7, zweiter Abschnitt, in fine, auf den wegen dem Überschuss verwiesen wird, steht.

Das Gesetz vom 3. April 2009 über die Finanzbestimmungen des Organisationsgesetzes bedurfte nicht der Zustimmung der Hauptversammlung der Nationalbankaktionäre.

Für alle Änderungen des Organisationsgesetzes der Nationalbank ist das Parlament zuständig, und das Organisationsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Regentenrat die Statuten anpasst, um sie mit den Bestimmungen des Organisationsgesetzes – wie im übrigen auch mit den internationalen Verpflichtungen Belgiens – in Einklang zu bringen.