FAQ - Gruppe von begrenzter Größe

1. Berechnungsmethoden

Eine erste Methode, die sog. Vollkonsolidierung, beinhaltet, dass die Überschreitung der Größenkriterien auf der Grundlage der Zahlen der gesamten Gruppe und nach den Konsolidierungsvorschriften des Königlichen Erlasses zum Gesellschaftsgesetz Art. 137, 144 und 146 bewertet wird.

Die Bewertung gilt nicht nur für die letztendliche Muttergesellschaft, sondern auch für alle anderen Gesellschaften, die zur Gruppe gehören und die selbst auch eine Muttergesellschaft sind. Für das Kriterium „Beschäftigtenzahl“ werden die durchschnittlichen Beschäftigtenstände aller verbundenen Gesellschaften zusammengezählt.

Eine Vollkonsolidierung ist administrativ schwer für Gesellschaften, die zu einer Gruppe von begrenzter Größe gehören. Bei der ‚vereinfachten Methode‘ kann die Muttergesellschaft für die Bewertung nur die Gesamtbeträge des Jahresumsatzes und die Bilanzsummen aller verbundenen Gesellschaften zusammenzählen. Die Grenzbeträge des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme werden in diesem Fall um 20 % erhöht.

Schwellenwerte für kleine und große Muttergesellschaften

Beschäftigtenzahl (in Vollzeitgleichwerten) 50
Jahresumsatz 10.800.000 EUR
Bilanzsumme

5.400.000 EUR

Weitere Informationen und Beispiel: siehe CBN-Empfehlung 2016/3, Seiten 7-8

2. Muss das Tochterunternehmen neben dem satzungsgemäßen oder Einzelabschluss auch einen konsolidierten Jahresabschluss hinterlegen?

Nein, eine Tochtergesellschaft, die selbst keine Muttergesellschaft ist und die auf Einzelbasis die Größenkriterien einer kleiner Gesellschaft nicht überschreitet, wird als eine kleine Gesellschaft betrachtet und muss folglich keinen konsolidierten Jahresabschluss hinterlegen.

3. Wie und wann werden die Zahlen geprüft? Unterschiedliche Bilanzstichtage bei den konsolidierenden Gesellschaften

Die Zahlen werden am Bilanzstichtag des Jahresabschlusses der konsolidierenden Muttergesellschaft geprüft, und zwar auf Basis der letzten Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Tochtergesellschaften.

4. Überschreitung (oder keine weitere Überschreitung) der Kriterien - Stetigkeitsprinzip

(Belgisches Gesellschaftsgesetz Art 16,§2)

Werden die Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre fortbestanden haben Dies nennt man das Stetigkeitsprinzip.

5. Beschäftigtenzahl

(Quelle: UVK, art. 1:24,§5)

Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des Geschäftsjahres in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind.

6. (Jahres)Umsatz

Der Umsatz ist die Summe des Verkaufes von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte im Rahmen der normalen Gewerbeausführung abzüglich der erlaubten Kürzungen (Abschlag, Ristorno, Rabatt) und der MwSt. sowie jeder anderen mit dem Umsatz verbundenen Steuer (art. 3:90, Königlicher Erlass (Niederländisch oder Französich) zur Ausführung des UVK)

  • Abweichende Regelung:
    Wenn mehr als die Hälfte der Erträge nicht unter die oben genannte Definition fallen, ist unter „Umsatz“ die Gesamtheit der betrieblichen und finanziellen Erträge unter Ausschluss der einmaligen Erträge zu verstehen
  • Dauer des Geschäftsjahres länger oder kürzer als 12 Monate

(Quelle: UVK, art.1:24,§5)

Die Bewertung erfolgt auf konsolidierter Basis, wenn das Unternehmen mit einem oder mehreren Unternehmen verbunden ist, in anderen Worten, wenn es:

  • eine oder mehrere Tochtergesellschaften hat;
  • selbst eine Tochtergesellschaft ist;
  • zu einer Unternehmensgruppe gehört.

In diesem Fall wird das Kriterium „Jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl“ berechnet, indem die jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der betreffenden verbundenen Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet werden. Die Kriterien „Jahresumsatz“ und „Bilanzsumme“ werden auf konsolidierter Basis berechnet.

(Quelle: UVK, art. 1:24,§6)