Rechtswissenschaftlicher Rahmen
Heute gilt für die Nationalbank an erster Stelle der Vertrag über die Europäische Union und das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, und darüber hinaus ihr "Organisierendes Gesetz" und ihre eigene, durch Königlichen Beschluss offiziell anerkannte Satzung. Die gemeinrechtlich für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen sind nur vervollständigend anwendbar.
Der Gesetzgeber hat der Nationalbank daher eine eigene Satzung verliehen und ihr auch spezifische Verwaltungsorgane und –regeln gegeben. So werden der Gouverneur und die Direktoren der Nationalbank vom König ernannt. Anders als in anderen Gesellschaften obliegt die Genehmigung des Jahresberichts über die Geschäfte und Abschlüsse der Nationalbank sowie für die abschließende Regelung der Gewinnverteilung nicht der Aktionärs-Hauptversammlung, sondern dem Regentenrat als Spiegelbild der gesamten belgischen Gesellschaft (er setzt sich aus für das Sozial- und Wirtschaftsleben repräsentativen Personen zusammen).
Im Hinblick auf den Austausch personenbezogener Daten an eine andere Regierung oder private Einrichtung hat die Nationalbank mehrere Protokolle abgeschlossen.