Öffentliche Erklärung des ESZB im Hinblick auf die von ihm erstellten Statistiken

Öffentliche Erklärung des ESZB im Hinblick auf die von ihm erstellten Statistiken

Die Statistikfunktion des ESZB beruht auf dem gesetzlich verankerten Auftrag, alle erforderlichen und relevanten Daten zu erheben, um in den Zuständigkeitsbereichen des ESZB unparteiische, zuverlässige, geeignete, aktuelle, konsistente und leicht zugängliche Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Statistiken entsprechen, soweit angemessen, den europäischen und internationalen Standards, Leitlinien und anerkannten Verfahren. Die in Artikel 130 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegte Unabhängigkeit des ESZB beinhaltet unter anderem den Ausschluss von politischer Einflussnahme auf die Erstellung und Veröffentlichung statistischer Informationen.

Da das ESZB der Qualität seiner Statistiken große Bedeutung beimisst, trägt es international vereinbarten Qualitätsstandards Rechnung, wie beispielsweise dem Special Data Dissemination Standard – dem Speziellen Datenveröffentlichungsstandard – und dem Data Quality Assessment Framework – dem System für die Beurteilung der Datenqualität – des Internationalen Währungsfonds. Diese wiederum basieren auf den von den Vereinten Nationen formulierten Grundprinzipien für die Erstellung offizieller Statistiken, den Fundamental Principles of Official Statistics. Unbeschadet des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Nachfolgenden als „Satzung“ bezeichnet) arbeitet das ESZB mit dem Europäischen Statistischen System (ESS) zusammen, das sich aus Eurostat (dem Statistikamt der Europäischen Union (EU)), den nationalen Statistikämtern und sonstigen einzelstaatlichen statistischen Stellen zusammensetzt. Ferner berücksichtigt es die in dem Dokument Europäische Statistiken: Verhaltenskodex für die nationalen und gemeinschaftlichen statistischen Stellen festgelegten Prinzipien.

Das ESZB ist bestrebt, seine statistische Aufgabe effektiv wahrzunehmen und die Ressourcen für die Erhebung, Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken effizient einzusetzen. Gemäß dem primären und dem sekundären EU-Recht (Artikel 130 des Vertrags, Artikel 5 der Satzung bzw. Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 951/2009 geänderten Fassung) sollen die erforderlichen statistischen Informationen in angemessener Qualität erhoben werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass der Meldeaufwand der Berichtspflichtigen so gering wie möglich ist, ihre personenbezogenen Angaben geschützt und die von ihnen bereitgestellten nichtöffentlichen Informationen vertraulich behandelt werden. Die mögliche Weiterverwendung (zu administrativen Zwecken) von vertraulichen statistischen Informationen, die dem ESZB von einzelnen Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellt werden, ist auf Daten über Unternehmen beschränkt, die dem ESZB dieselben Informationen ansonsten zweimal übermitteln müssten (z. B. im Zusammenhang mit der Mindestreservepflicht). Eine solche Nutzung der Daten muss gesetzlich vorgesehen sein. Darüber hinaus gewährleistet das ESZB, dass vertrauliche statistische Informationen, die von einer Stelle des ESS geliefert werden, ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.

Bei der Erfüllung seiner statistischen Aufgabe verpflichtet sich das ESZB zur Einhaltung des Prinzips der Good Governance und der höchsten ethischen Standards; es nimmt seine Aufgabe im Geist von Kooperation und Teamarbeit wahr.

Die Statistiken des ESZB werden also in Übereinstimmung mit dem Leitbild des Eurosystems von mehreren Grundsätzen bestimmt, die auf den institutionellen Rahmen, die statistischen Prozesse und die statistischen Produkte Bezug nehmen.

Institutioneller Rahmen

Der institutionelle Rahmen, in dem Statistiken erstellt werden, wirkt sich maßgeblich auf deren Qualität aus. Er beeinflusst deutlich die Integrität und die Glaubwürdigkeit bei der Erstellung und Verbreitung von Statistiken. Die relevanten Grundsätze, die hierbei Anwendung finden, sind:

Grundsatz Nr. 1: Fachliche Unabhängigkeit

„Fachliche Unabhängigkeit“ ist im Zusammenhang mit der Statistikfunktion des ESZB auf zwei Ebenen zu sehen: Erstens wird die Unabhängigkeit des ESZB durch Artikel 130 des Vertrags sowie Artikel 7 der Satzung garantiert. Dies gilt für alle Aufgaben des ESZB und bedeutet, dass bei der Wahrnehmung der Statistikfunktion des ESZB keine politische Einflussnahme stattfinden darf. Gemäß der Satzung darf das ESZB keine „Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen“. Zweitens muss bei der Erstellung der ESZB-Statistiken das Kriterium der wissenschaftlichen Unabhängigkeit erfüllt sein. Dies bedeutet, dass die Wahl der Quellen, Definitionen, Methoden und statistischen Verfahren für die Entwicklung und Erstellung von Statistiken des ESZB sowie die Entscheidungen bezüglich des Zeitpunkts und Inhalts von Veröffentlichungen (gleich welcher Form) ausschließlich von statistischen Überlegungen bestimmt werden dürfen.

Indikatoren:

  1. Die Unabhängigkeit der Statistikfunktion des ESZB von politischer und anderer externer Einflussnahme bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken ist gesetzlich vorgeschrieben.
  2. Die Statistikfunktion des ESZB ist dafür verantwortlich, dass die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Statistiken auf unabhängige Weise erfolgt.
  3. Die Statistikfunktion des ESZB trägt die alleinige Verantwortung für die Festlegung der statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie des Inhalts und des Zeitplans der statistischen Veröffentlichungen.
  4. Die statistischen Arbeitsprogramme werden veröffentlicht, und über den Stand der Arbeiten wird regelmäßig Bericht erstattet.
  5. Statistische Veröffentlichungen sind klar als solche erkennbar und werden getrennt von politischen Erklärungen bzw. Grundsatzerklärungen herausgegeben.
  6. Das ESZB nimmt, soweit angebracht, öffentlich Stellung zu statistischen Fragen, auch zu Kritik an amtlichen Statistiken und zu deren Missbrauch.
Grundsatz Nr. 2: Mandat zur Datenerhebung

„Mandat zur Datenerhebung“ bedeutet, dass das ESZB ein eindeutiges gesetzliches Mandat zur Erhebung von Angaben für die Zwecke europäischer Statistiken haben muss. Es ist außerdem ermächtigt, Berichtspflichtigen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, Sanktionen aufzuerlegen.

Indikatoren:

  1. Das Mandat des ESZB zur Erhebung von Angaben für die Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken ist gesetzlich festgelegt.
  2. Das ESZB kann auf der Grundlage eines Rechtakts die Beantwortung bei statistischen Erhebungen verbindlich vorschreiben.
Grundsatz Nr. 3: Angemessenheit von Ressourcen

„Angemessenheit von Ressourcen“ besagt, dass die personellen und finanziellen Ressourcen, die Einrichtungen und die IT-Infrastruktur so effizient wie möglich genutzt werden und dem statistischen Arbeitsprogramm entsprechen.

Indikatoren:

  1. Es sind qualitativ angemessene und ausreichende Fachpersonal-, Finanz- und Datenverarbeitungsressourcen vorhanden, um dem aktuellen Bedarf an europäischen Statistiken zu entsprechen.
  2. Umfang, Gliederungstiefe und Kosten der europäischen Statistiken entsprechen dem Bedarf.
  3. Es gibt Verfahren, mit denen Forderungen nach neuen europäischen Statistiken gegenüber den Kosten dieser Statistiken abgewogen und gerechtfertigt werden können.
  4. Es gibt Verfahren, mit denen beurteilt werden kann, ob sämtliche europäische Statistiken weiterhin benötigt werden, oder ob die Erstellung eines Teils von ihnen eingestellt oder eingeschränkt werden kann, um Ressourcen freizusetzen.
Grundsatz Nr. 4: Verpflichtung zur Qualität

„Verpflichtung zur Qualität“ bedeutet, dass die Statistikfunktion des ESZB zur Qualität verpflichtet ist. Sie ermittelt systematisch und regelmäßig Stärken und Schwächen mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Prozess- und Produktqualität.

Indikatoren:

  1. Die Qualitätspolitik ist festgelegt und öffentlich zugänglich.
  2. Verfahren zur Planung und Überwachung der Qualität des statistischen Produktionsprozesses sind vorhanden.
  3. Auf Grundlage der Qualitätskriterien des ESZB wird die Produktqualität regelmäßig überwacht und beurteilt und es wird über sie Bericht erstattet.
  4. Die wichtigsten statistischen Produkte werden regelmäßig gründlich überprüft.
Grundsatz Nr. 5: Statistische Geheimhaltung

Mit „statistischer Geheimhaltung“ ist der Schutz vertraulicher statistischer Daten gemeint, die sich auf einzelne statistische Einheiten beziehen und die die Mitglieder des ESZB entweder direkt von Berichtspflichtigen oder indirekt über Stellen des ESS oder sonstige nationale/internationale Stellen erhalten. Vertrauliche statistische Daten, die zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB ausgetauscht werden, dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die nicht rein statistischer Natur sind, wie zum Beispiel Verwaltungs- oder Steuerzwecke, für Gerichtsverfahren oder für die Überprüfung oder Verhängung von Sanktionen im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 der Verordnung Nr. 2533/98 des Rates. Derartige Informationen sollten ausschließlich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sein, die innerhalb des spezifischen Bereichs, auf den sich die Daten beziehen, statistische Aufgaben erledigen. Außerdem muss das ESZB alle regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz vertraulicher statistischer Daten vor unrechtmäßiger Offenlegung oder Nutzung erforderlich sind.

Indikatoren:

  1. Die statistische Geheimhaltung ist gesetzlich vorgeschrieben.
  2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen bei ihrer Einstellung rechtlich verbindliche Geheimhaltungsverpflichtungen.
  3. Die vorsätzliche Verletzung des Statistikgeheimnisses wird geahndet.
  4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Leitlinien und Anweisungen für die Wahrung des Statistikgeheimnisses bei der Erstellung und Verbreitung von Statistiken. Die Geheimhaltungspolitik wird der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
  5. Physische, technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Integrität statistischer Datenbanken sind getroffen.
  6. Für externe Nutzerinnen und Nutzer, die auf statistische Mikrodaten zu Forschungszwecken zugreifen möchten, gelten strenge Vorschriften.
  7. Mindestens einmal im Jahr veröffentlichen die Beschlussorgane der EZB einen Bericht über die Anwendung des Grundsatzes der statistischen Geheimhaltung.
Grundsatz Nr. 6: Unparteilichkeit und Objektivität

„Unparteilichkeit“ bedeutet, dass die Statistiken des ESZB auf neutrale Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen. Außerdem müssen sie für alle Nutzerinnen und Nutzer gleichermaßen zugänglich sein, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der zentralbankpolitischen Entscheidungen, denen die Statistiken zugrunde liegen, gewahrt wird.

„Objektivität“ heißt, dass die Statistiken des ESZB auf systematische, zuverlässige und unvoreingenommene Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen. Dies beinhaltet die Einhaltung fachlicher und ethischer Standards und dass die angewandten Grundsätze und Verfahren für Nutzerinnen und Nutzer sowie Meldepflichtige transparent sind.

Indikatoren:

  1. Die Statistiken werden auf einer von statistitischen Überlegungenen getragenen objektiven Grundlage erhoben, erstellt und veröffentlicht.
  2. Die Wahl der Quellen und statistischen Methoden sowie alle Entscheidungen bezüglich der Verbreitung von Statistiken erfolgen aufgrund von statistischen Überlegungen.
  3. Werden in veröffentlichten Statistiken Fehler festgestellt, so werden sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt berichtigt, und die Öffentlichkeit wird davon in Kenntnis gesetzt.
  4. Informationen über die verwendeten Methoden und Verfahren sind öffentlich zugänglich.
  5. Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung von statistischen Daten werden vorab mitgeteilt.
  6. Alle größeren Revisionen oder Änderungen der Methoden, Quellendaten und Techniken werden vorab angekündigt.
  7. Alle europäischen Statistiken werden allen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt. Jeglicher bevorzugte Vorabzugang ist beschränkt, kontrolliert und wird öffentlich bekannt gegeben. Falls Daten unberechtigterweise an die Öffentlichkeit gelangen, werden die Modalitäten der Vorabfreigabe so überarbeitet, dass die Unparteilichkeit gewährleistet ist.
  8. Die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse und entsprechende Erklärungen auf Pressekonferenzen erfolgen objektiv und unparteilich.
  9. Spezielle Pressebriefings werden abgehalten, um neue statistische Veröffentlichungen anzukündigen und zu erläutern.

Statistische Prozesse

Die Prozesse für die Entwicklung, Erhebung, Verarbeitung und Verbreitung von Statistiken bilden den Kern aller statistischen Systeme. Es gelten folgende maßgebliche Grundprinzipien:

Grundsatz Nr. 7: Solide Methodik

„Solide Methodik“ bedeutet, dass das ESZB bei der Entwicklung und Erhebung von Statistiken eine solide statistische Methodik auf Grundlage der Rechtsvorschriften und Standards des ESZB und der EU bzw. auf Grundlage internationaler Standards, Leitlinien und anerkannter Verfahren verwendet.

Indikatoren:

  1. Der für europäische Statistiken verwendete allgemeine methodische Rahmen trägt europäischen und anderen internationalen Standards, Leitlinien und vorbildlichen Praktiken Rechnung. Die Ansichten der Nutzerinnen und Nutzer von ESZB-Statistiken werden hierbei berücksichtigt.
  2. Es sind Verfahren vorhanden, welche die einheitliche Anwendung von Standardkonzepten, -definitionen und -klassifikationen auf europäische Statistiken gewährleisten.
  3. Um eine hohe Qualität zu gewährleisten, werden die Datenerhebungssysteme des ESZB regelmäßig bewertet und erforderlichenfalls angepasst.
  4. Es werden Absolventen der einschlägigen Studiengänge eingestellt.
  5. Eine Politik der kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird verfolgt.
  6. Die Kooperation mit wissenschaftlichen Stellen wird gepflegt, um die Methodik und die Wirksamkeit der angewandten Methoden zu verbessern und nach Möglichkeit die Entwicklung besserer Instrumente zu fördern.
Grundsatz Nr. 8: Geeignete statistische Verfahren

„Geeignete statistische Verfahren“ bedeutet, dass wirksame und effiziente statistische Verfahren im Lauf der gesamten statistischen Produktionskette angewandt werden.

Indikatoren:

  1. Falls europäische Statistiken auf Verwaltungsdaten basieren, werden die für administrative Zwecke verwendeten Definitionen und Konzepte den Erfordernissen der Statistik soweit wie möglich angepasst.
  2. Die Fragebögen für statistische Umfragen werden vor der Datenerhebung systematisch getestet.
  3. Die Gestaltung der Umfrage, die Stichprobenziehung und die Schätzverfahren basieren auf soliden Grundlagen und werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf überarbeitet.
  4. Die für die Entwicklung, Erhebung, Aufbereitung und Erstellung europäischer Statistiken genutzten Verfahren sind gut dokumentiert und werden regelmäßig auf ihre Effizienz und Wirksamkeit hin überprüft. Sie ermöglichen eine Verknüpfung von veröffentlichten Daten mit Rohdaten sowie eine Nachverfolgung von Qualitätsanpassungen und anderen statistischen Schätzungen, die während des Produktionsprozesses erfolgten.
  5. Die für die Statistik eingesetzten Informationssysteme verfügen über geeignete Tools für alle statistischen Aktivitäten.
  6. Revisionen erfolgen nach standardisierten, bewährten und transparenten Verfahren.
  7. Das ESZB ist an der Gestaltung von Verwaltungsdaten beteiligt, um deren Eignung für statistische Zwecke zu verbessern.
  8. Es werden Vereinbarungen mit den Eignern von Verwaltungsdaten getroffen, in denen die gemeinsame Verpflichtung zur Nutzung dieser Daten für statistische Zwecke bekräftigt wird.
  9. Das ESZB arbeitet mit den Eignern von Verwaltungsdaten zusammen, um die Datenqualität zu gewährleisten.
Grundsatz Nr. 9: Minimierung des Meldeaufwands

„Minimierung des Meldeaufwands“ bedeutet, dass das ESZB geeignete Verfahren festlegen muss, mit deren Hilfe die Anforderungen der Nutzerinnen und Nutzer erfüllt werden können und gleichzeitig der Aufwand der Meldepflichtigen minimiert wird, ohne die Qualität der ESZB-Statistiken zu beeinträchtigen.

Indikatoren:

  1. Der Meldeaufwand der Datenlieferanten für europäische Statistiken ist minimiert.
  2. Vor der Entscheidung über eine regelmäßige Erstellung neuer oder deutlich verbesserter Statistiken wird eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt.
  3. Die von Unternehmen zu übermittelnden Angaben stammen, soweit möglich, direkt aus deren Buchhaltung, und im Interesse der leichteren Übermittlung dieser Angaben werden möglichst elektronische Hilfsmittel eingesetzt.
  4. Administrative Datenquellen werden – wann immer möglich – herangezogen, um Doppelerhebungen zu vermeiden.
  5. Es erfolgt generell eine gemeinsame Datennutzung, um Mehrfacherhebungen zu vermeiden.
  6. Maßnahmen, die die Verknüpfung von Datenquellen ermöglichen, werden gefördert, um den Beantwortungsaufwand zu reduzieren.
Grundsatz Nr. 10: Wirtschaftlichkeit

„Wirtschaftlichkeit“ bedeutet, dass die Kosten für die Erstellung der Statistiken des ESZB in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen müssen und dass Ressourcen optimal einzusetzen sind. Gegebenenfalls müssen die zu erhebenden Daten verfügbaren Dokumenten oder Quellen entnommen werden.

Indikatoren:

  1. Durch interne und unabhängige externe Maßnahmen wird der Ressourceneinsatz überwacht.
  2. Bedeutende Innovationen statistischer Verfahren oder der Informationstechnologie werden in allen Stufen der Erstellung und Verbreitung von Statistiken eingeführt.
  3. In Eigeninitiative werden Anstrengungen unternommen, das statistische Potenzial von Verwaltungsdaten zu vergrößern und den Rückgriff auf direkte Erhebungen zu beschränken.
  4. Zur Steigerung der Wirksamkeit und Effizienz fördert und implementiert das ESZB standardisierte Lösungen.

Hohe Qualität des Endprodukts

„Hohe Qualität des Endprodukts“ umfasst die folgenden fünf Grundprinzipien:

Grundsatz Nr. 11: Relevanz

„Relevanz“ bedeutet, dass die ESZB-Statistiken von den Nutzerinnen und Nutzern geäußerte oder bei diesen implizit vorhandene Bedürfnisse erfüllen müssen. Diese Bedürfnisse können sich im Laufe der Zeit aufgrund von Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds wandeln.

Indikatoren:

  1. Es sind Verfahren zur Konsultation der Nutzerinnen und Nutzer, zur Überwachung der Relevanz und Nützlichkeit bestehender Statistiken sowie zur Berücksichtigung des neu entstehenden Bedarfs und der neu entstehenden Prioritäten der Nutzerinnen und Nutzer vorhanden.
  2. Die Anforderungen der Nutzerinnen und Nutzer werden gewichtet; prioritäre Anforderungen werden im Arbeitsprogramm abgebildet.
  3. Die Zufriedenheit der Nutzerinnen und Nutzer wird regelmäßig überprüft.
Grundsatz Nr. 12: Genauigkeit und Zuverlässigkeit (einschließlich Stabilität)

„Genauigkeit und Zuverlässigkeit (einschließlich Stabilität)“ bedeutet, dass die Statistiken des ESZB präzise und verlässliche Daten zu der zu messenden Größe liefern müssen. „Genauigkeit“ kann definiert werden als Grad der Übereinstimmung zwischen dem statistischen Wert und dem (unbekannten) wahren Wert der zu messenden Variablen, während man unter „Zuverlässigkeit“ den Grad der Übereinstimmung zwischen revidierten Schätzwerten einer bestimmten Statistik und dem zuerst veröffentlichten Wert versteht.

Indikatoren:

  1. Die Basisdaten, die Zwischenergebnisse und die statistischen Produkte werden regelmäßig überprüft und validiert.
  2. Das ESZB nutzt solide Datenerhebungssysteme, Aufbereitungsverfahren und Schätzmethoden.
  3. Zur Beurteilung der Stabilität der Daten und zur Verbesserung der statistischen Prozesse werden Revisionen regelmäßig analysiert.
  4. Wenn ein Ereignis oder mehrere Ereignisse beträchtliche Auswirkungen auf die statistischen Produkte hat/haben, werden die Gründe für diese Ausreißer erläutert, sofern dies nicht aus Gründen der Geheimhaltung zu unterlassen ist.
  5. Das ESZB erklärt die Gründe für größere Revisionen.
Grundsatz Nr. 13: Aktualität (einschließlich Pünktlichkeit)

„Aktualität (einschließlich Pünktlichkeit)“ bedeutet, dass die Statistiken des ESZB aktuell und pünktlich sein müssen, wobei sich „Aktualität“ auf die Zeitspanne zwischen der Verfügbarkeit der Daten und dem betreffenden Ereignis oder Phänomen und „Pünktlichkeit“ auf die Zeitspanne zwischen dem tatsächlichen und dem geplanten Datum der Datenveröffentlichung bezieht.

Indikatoren:

  1. In Bezug auf die Aktualität werden mindestens die europäischen und internationalen Veröffentlichungsstandards eingehalten.
  2. Für die Veröffentlichung europäischer Statistiken wird ein täglicher Standardzeitpunkt bekannt gegeben.
  3. Die Periodizität europäischer Statistiken trägt dem Nutzerbedarf weitestmöglich Rechnung.
  4. Abweichungen vom Veröffentlichungskalender werden vorab bekannt gegeben und erläutert, und ein neuer Veröffentlichungszeitpunkt wird festgesetzt.
Grundsatz Nr. 14: Konsistenz und Vergleichbarkeit

„Konsistenz und Vergleichbarkeit“ bedeutet, dass die Statistiken des ESZB (1) im Zeitverlauf, (2) innerhalb eines Datensatzes einer bestimmten Veröffentlichung, (3) zwischen Datensätzen und (4) bei unterschiedlicher Häufigkeit in Bezug auf denselben Datensatz konsistent sein müssen; gegebenenfalls müssen sie (5) auch mit Statistiken anderer Regionen und Länder vergleichbar sein. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Kohärenz der statistischen Daten auf den Grad ihrer erfolgreichen Kombinierbarkeit mit anderen statistischen Daten innerhalb eines weit gefassten Analysekonzepts und im Zeitverlauf. Konsistente Statistiken erleichtern zudem internationale Vergleiche. Kohärenz wird durch die Nutzung von Standardkonzepten, -klassifizierungen und -zielgruppen sowie durch die Verwendung einer einheitlichen Methodik bei Umfragen gefördert.

Indikatoren:

  1. Die Statistiken sind in sich kohärent und konsistent (d. h. die rechnerischen und buchungstechnischen Identitätsbeziehungen bleiben gewahrt). Ein Abgleich von Stromgrößen und Änderungen von Bestandsgrößen ist möglich.
  2. Die Statistiken sind über einen angemessenen Zeitraum hinweg konsistent oder abgleichbar.
  3. Die Erstellung von Statistiken erfolgt auf der Grundlage von einheitlichen Standards in Bezug auf den Geltungsbereich, die Definitionen, die Einheiten und die Klassifikationen der verschiedenen Erhebungen und Quellen.
  4. Die Statistiken aus den verschiedenen Quellen und von unterschiedlicher Periodizität werden verglichen und miteinander in Einklang gebracht.
  5. Die Statistiken basieren auf internationalen Konzepten und Definitionen, sofern diese relevant sind, um internationale Vergleiche zu ermöglichen. Falls es konzeptionelle Unterschiede gibt, werden diese bekannt gegeben.
Grundsatz Nr. 15: Zugänglichkeit und Klarheit

„Zugänglichkeit und Klarheit“ bedeutet, dass Informationen zu Daten und Metadaten klar und verständlich präsentiert werden und für alle Nutzerinnen und Nutzer leicht und ohne Weiteres verfügbar sein müssen.

Indikatoren:

  1. Die Statistiken und die entsprechenden Metadaten werden auf eine Weise präsentiert, die eine korrekte Interpretation und aussagekräftige Vergleiche erleichtert.
  2. Die Verbreitung erfolgt mithilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Veröffentlichung bedeutender Statistiken erfolgt mittels einer Pressemitteilung.
  3. Der Zugang zu Mikrodaten ist zu Forschungszwecken gestattet und unterliegt besonderen Regeln oder Vorschriften.
  4. Die Metadaten sind im Einklang mit standardisierten Metadatensystemen dokumentiert.
  5. Die Nutzerinnen und Nutzer werden fortlaufend über die Methodik der statistischen Verfahren, einschließlich der Verwendung von Verwaltungsdaten, informiert.
  6. Die Nutzerinnen und Nutzer werden fortlaufend über die Qualität der statistischen Produkte, gemäß der Definition durch die hier aufgeführten Qualitätskriterien des ESZB, in Kenntnis gesetzt.
  7. Die Statistikfunktion des ESZB leistet den Nutzerinnen und Nutzern beim Zugang zu den Daten und bei deren Interpretation Hilfestellung.