FAQ - Vereinigungen und Stiftungen (V&S)
1. Wo muss eine kleine Vereinigung, die ihre Buchhaltung freiwillig nach den Bestimmungen für große Vereinigungen führen möchte, ihren Jahresabschluss hinterlegen?
Kleine Vereinigungen, die ihre Buchhaltung auf freiwilliger Basis nach den für große Vereinigungen geltenden Bestimmungen führen, müssen ihre Jahresabschlüsse nach dem Modell erstellen, das für große Vereinigungen gilt. Sie müssen diese jedoch bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts hinterlegen. Gegebenfalls, und nur wenn sie das wünschen, dürfen sie ihre Jahresabschlüsse jedoch bei der Nationalbank hinterlegen, unter der Voraussetzung dass sie die geltenden Hinterlegungskosten entrichten.
2. Überschreiten (oder nicht mehr überschreiten) der Kriterien - Prinzip der Konsistenz
Wenn die Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten werden, wirkt sich dies nur aus, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren geschieht. Dies wird als das Konsistenzprinzip bezeichnet.
3. Hiermit sind Zu den Größenkriterien gehört die Höhe der 'Jahreseinkünfte ohne Sondereinkünfte, vor MwSt.'. Was ist damit gemeint?
Hiermit sind die Einkünfte gemeint, die sich aus den normalen Tätigkeiten der Vereinigung bzw. der Stiftung ergeben.
Bei kleinen Vereinigungen oder Stiftungen ist dies der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Einnahmen- und Ausgabenplänen gemäß dem Mindestschema für 'kleine' Vereinigungen oder Stiftungen abzüglich der Sondereinkünfte.
Bei großen und sehr großen Vereinigungen oder Stiftungen ist dies die Summe aller auf den Konten 70 bis einschließlich 74 des Buchungsplans verbuchten Einkünfte.
Bei einer neu gegründeten Vereinigung muss der Verwaltungsrat auf der Grundlage des Haushaltsplans festlegen, welches Buchhaltungssystem anzuwenden ist.
4. Müssen die Größenkriterien, wie bei den Unternehmen, auf einer konsolidierten Basis berechnet werden?
Die Größenkriterien müssen für jede Vereinigung oder Stiftung gesondert berechnet werden.
Die einzige Ausnahme sind ausländische VoG mit einer Geschäftsstelle in Belgien. Bei der Berechnung der Größenkriterien werden alle Geschäftsstellen in Belgien von ein und derselben ausländischen VoG zusammen als eine separate VoG angesehen.
5. Müssen bei der Bestimmung der Größenkriterien diejenigen Personen, die zwar von einer anderen Instanz (z.B. von einem Föderalen Öffentlichen Dienst) bezahlt werden, aber in Wirklichkeit für eine Vereinigung oder eine Stiftung arbeiten, bei der Berechnu
Diese Personen müssen bei der Berechnung der Anzahl an Vollzeitäquivalenzen berücksichtigt werden, wenn der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und der Vereinigung oder der Stiftung abgeschlossen wurde.
Diese Personen brauchen bei der Berechnung der Anzahl an Vollzeitäquivalenzen nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Arbeitsvertrag zwar zwischen dem Arbeitnehmer und einer anderen Instanz (z.B. einem Föderalen Öffentlichen Dienst) abgeschlossen wurde, aber der Arbeitnehmer in Wirklichkeit für die Vereinigung oder die Stiftung arbeitet.
6. Welche Verpflichtungen gelten für große und sehr große Vereinigungen und Stiftungen, die unter eine gesonderte Gesetzgebung oder Vorschriften fallen?
Vereinigungen und Stiftungen, die durch besondere Vorschriften oder Gesetze bestimmten buchhalterischen Verpflichtungen unterliegen, müssen sich nicht an die Gesetzgebung für Vereinigungen und Stiftungen halten, sofern die für sie geltenden Buchhaltungsvorschriften und -bestimmungen zumindest gleichrangig sind.
Sollte der sich aus der besonderen Gesetzgebung ergebende Jahresabschluss vom Verwaltungsrat als gleichrangig angesehen werden, muss dieser Jahresabschluss bei der Nationalbank hinterlegt werden. Zur Unterscheidung zwischen Jahresabschlüssen, die nach einem abweichenden Schema erstellt wurden muss die Vereinigung oder Stiftung die ein abweichendes Schema hinterlegt, vor den Jahresabschluss ein spezielles Vorblatt für den nach einem abweichenden Schema erstellten Jahresabschluss von Vereinigungen einfügen. Die Vereinigung oder Stiftung ist verpflichtet, die Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage zu nennen, die eine Anwendung des abweichenden Schemas rechtfertigt.
Nähere Einzelheiten zu diesem Thema sind den Empfehlungen der KBN zur Gleichrangigkeit der durch sektorale Vorschriften auferlegten Bestimmungen über Buchhaltungen und Jahresabschlüsse für VoG, IVoG und Stiftungen zu entnehmen.
7. Welche Vereinigungen und Stiftungen müssen eine Sozialbilanz erstellen?
Die Sozialbilanz muss von jeder Vereinigung und Stiftung erstellt werden, die in Vollzeitäquivalenzen gerechnet jahresdurchschnittlich mindestens 20 Personen beschäftigt. Bei den großen und sehr großen VoG muss die Sozialbilanz Bestandteil des Jahresabschlusses sein, der bei der Nationalbank zu hinterlegen ist.
Die großen und sehr großen Vereinigungen und Stiftungen, die ein anderes Schema als das verkürztes oder vollständiges Standardmodell für Jahresabschlüsse von Vereinigungen und Stiftungen verwenden, müssen eine Sozialbilanz hinzufügen, falls die von ihrem verwendetes Schema keine enthält.
Vereinigungen und Stiftungen, die ihren Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen müssen, aber keine 20 Vollzeitäquivalenzen beschäftigen, können aus Transparenzgründen auf freiwilliger Basis den Sozialbilanzteil des Jahresabschlusses ausfüllen.
Eine kleine Vereinigung oder Stiftung, die nicht verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss bei der Nationalbank zu hinterlegen, aber mindestens 20 Vollzeitäquivalenzen beschäftigt, müss zu statistischen Zwecken eine Sozialbilanz bei der Bilanzzentrale hinterlegen (Einzelergebnisse werden nicht veröffentlicht).