FAQ – Vereinigungen und Stiftungen (V&S)

1. Wo muss eine kleine Vereinigung, die ihre Buchhaltung freiwillig nach den Bestimmungen für große Vereinigungen führen möchte, ihren Jahresabschluss hinterlegen?

Kleine Vereinigungen, die ihre Buchhaltung auf freiwilliger Basis nach den für große Vereinigungen geltenden Bestimmungen führen, müssen ihren Jahresabschluss nach dem Modell erstellen, das für große Vereinigungen gilt. Sie müssen diese jedoch bei der Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts hinterlegen. Gegebenenfalls, und nur, wenn sie das wünschen, dürfen sie ihren Jahresabschluss jedoch bei der Nationalbank hinterlegen, unter der Voraussetzung, dass sie die geltenden Hinterlegungskosten entrichten.

2. Überschreiten (oder nicht mehr überschreiten) der Kriterien – Stetigkeitsprinzip

Werden die Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre fortbestanden haben. Dies wird als Stetigkeitsprinzip bezeichnet. (Art. 1:28 GGV)

3. Zu den Größenkriterien gehört die Höhe der „Jahreseinkünfte ohne Sondereinkünfte, vor MwSt.“. Was ist damit gemeint?

Hiermit sind die Einkünfte gemeint, die sich aus den normalen Tätigkeiten der Vereinigung bzw. der Stiftung ergeben.

Bei kleinen Vereinigungen oder Stiftungen ist dies der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Einnahmen- und Ausgabenplänen gemäß dem Mindestschema für „kleine“ Vereinigungen oder Stiftungen abzüglich der Sondereinkünfte.

Bei großen und sehr großen Vereinigungen oder Stiftungen ist dies die Summe aller auf den Konten 70 bis einschließlich 74 des Buchungsplans verbuchten Einkünfte.

Bei einer neu gegründeten Vereinigung muss der Vorstand auf der Grundlage des Haushaltsplans festlegen, welches Buchhaltungssystem anzuwenden ist.

Für weitere Informationen: Empfehlung CBN 2022/03

4. Müssen die Größenkriterien, wie bei den Unternehmen, auf einer konsolidierten Basis berechnet werden?

Die Größenkriterien müssen für jede Vereinigung oder Stiftung gesondert berechnet werden.
Die einzige Ausnahme sind ausländische VoG mit einer Geschäftsstelle in Belgien. Bei der Berechnung der Größenkriterien werden alle Geschäftsstellen in Belgien von ein und derselben ausländischen VoG zusammen als eine separate VoG angesehen.

5. Müssen bei der Bestimmung der Größenkriterien diejenigen Personen, die zwar von einer anderen Instanz bezahlt werden, aber in Wirklichkeit für eine Vereinigung oder eine Stiftung arbeiten, berücksichtigt werden?

Diese Personen müssen bei der Berechnung der Anzahl an Vollzeitäquivalenten berücksichtigt werden, wenn der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und der Vereinigung oder der Stiftung abgeschlossen wurde.

Diese Personen müssen bei der Berechnung der Anzahl an Vollzeitäquivalenten nicht berücksichtigt werden, wenn der Arbeitsvertrag zwar zwischen dem Arbeitnehmer und einer anderen Instanz (z. B. einem Föderalen Öffentlichen Dienst) abgeschlossen wurde, aber der Arbeitnehmer in Wirklichkeit für die Vereinigung oder die Stiftung arbeitet.

6. Welche Verpflichtungen gelten für große Vereinigungen und Stiftungen, die unter eine gesonderte Gesetzgebung oder Vorschrift fallen?

Vereinigungen und Stiftungen, die durch besondere Vorschriften oder Gesetze bestimmten buchhalterischen Verpflichtungen unterliegen, müssen sich nicht an die Gesetzgebung für Vereinigungen und Stiftungen halten, sofern die für sie geltenden Buchhaltungsvorschriften und -bestimmungen zumindest gleichrangig sind.

Sollte der sich aus der besonderen Gesetzgebung ergebende Jahresabschluss vom Vorstand als gleichrangig angesehen werden, muss dieser Jahresabschluss bei der Nationalbank hinterlegt werden. Diesem Jahresabschluss muss ein spezielles Deckblatt für den Jahresabschluss von Vereinigungen und Stiftungen, die nach einem anderen Schema erstellt werden, vorangestellt werden. Die Vereinigung oder Stiftung ist verpflichtet, auf diesem speziellen Deckblatt die Rechts- oder Verwaltungsgrundlage anzugeben, die eine Anwendung des abweichenden Schemas rechtfertigt.   

Nähere Einzelheiten zu diesem Thema sind den Empfehlungen der CBN zur Gleichrangigkeit der durch sektorale Vorschriften auferlegten Bestimmungen über Buchhaltungen und Jahresabschlüsse für VoG, IVoG und Stiftungen zu entnehmen.

7. Welche Vereinigungen und Stiftungen müssen eine Sozialbilanz erstellen?

Die Sozialbilanz muss von jeder Vereinigung und Stiftung erstellt werden, die in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gerechnet jahresdurchschnittlich mindestens 20 Personen beschäftigt. Bei den großen und sehr großen Vereinigungen und Stiftungen muss die Sozialbilanz Bestandteil des Jahresabschlusses sein, der bei der Nationalbank zu hinterlegen ist.  

Die großen und sehr großen Vereinigungen und Stiftungen, die ein anderes Schema als das verkürzte oder vollständige Standardmodell des Jahresabschlusses für Vereinigungen und Stiftungen verwenden, müssen eine Sozialbilanz hinzufügen, falls das von ihnen verwendete Schema keine enthält.  

Vereinigungen und Stiftungen, die ihren Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen müssen, aber keine 20 VZÄ beschäftigen, können aus Transparenzgründen auf freiwilliger Basis den Sozialbilanzteil des Jahresabschlusses ausfüllen.

Eine kleine Vereinigung oder Stiftung, die nicht verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss bei der Nationalbank zu veröffentlichen, aber mindestens 20 VZÄ beschäftigt, muss zu statistischen Zwecken eine Sozialbilanz bei der Bilanzzentrale erstellen und hinterlegen. Diese Daten werden von der Bilanzzentrale nicht an Dritte weitergegeben. Sie sind (nur) in den von der Bilanzzentrale veröffentlichten Statistiken enthalten.