Andere Dokumente, die gemäß dem Gesellschafts- und Vereinsgesetzbuch Zu hinterlegen sind

Neben dem Jahresabschluss mit Bilanz, Ergebnisrechnung, Ergebnisverwendung und Anhang muss ein Unternehmen noch weitere als wichtig erachtete Informationen veröffentlichen: die so genannten "übrige gemäβ dem Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) zu hinterlegende Dokumente", die zusammen mit dem Jahresabschluss als Bestandteile des speziell dafür vorgesehenen Hinterlegungsformulars bei der Bilanzzentrale hinterlegt werden. Je nach Größe des Unternehmens gilt das Vollständige, das verkürzte oder das Mikro-Hinterlegungsformular.

Gesellschaften

Das Hinterlegungsformular für Gesellschaften kann - neben dem Jahresabschluss mit Bilanz, Ergebnisrechnung, Ergebnisverwendung und Anhang - auch "übrige zu hinterlegende Dokumente" enthalten (GGV. Art. 3:12.§1):

  • die Informationen hinsichtlich die Beteiligungen und die Liste der Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftet (GGV Art. 3:12.§1, 7°),
    Sektion: Verk-K 7.1 und 7.2; Verk-E 7.1 und 7.2; Mikro -K 7.1 und 7.2, Mikro-E 7.1 und 7.2.
    Anmerkung: Bei einem Volllständigen Modell ist dies Teil der "Anhang" und nicht Teil der "Sonstigen nach der GGV einzureichenden Unterlagen".
    Sektion: Voll-K 6.5.1 und 6.5.2; Voll-E 6.5.1 und 6.5.2.

     
  • die Beteiligungsstruktur ( (GGV Art.5:44; Art.5:97),
    Sektion: Verk-K 8; Verk-E 8
    Anmerkung: Bei einem Volllständigen Modell ist dies Teil der "Anhang" und nicht Teil der "Sonstigen nach der GGV einzureichenden Unterlagen".
    Sektion: Voll-K 6.7.2; Voll-E 6.7.2.

     
  • übrige aufgrund des Gesetzbuches für Gesellschaften und Vereinigungen zu erwähnenden Informationen,
    Sektion: Verk-K 9; Verk-E 9; Mikro-K 8; Mikro-E 8.
     
  • den Geschäftsbericht (GGV Art. 3:12.§1, 6°),
    Sektion: Voll-K 7; Voll-E 7; Verk-K 10; Verk-E 10; Mikro-K 9; Mikro-E 9.
     
  • den Bericht der Kommissare (GGV Art. 3:12.§1,4°),
    Sektion: Voll-K 8; Voll-E 8; Verk-K 11; Verk-E 11; Mikro-K 10; Mikro-E 10.
     
  • den Bericht über die Zahlungen an Behörden (GGV Art.3:12.§1,5°),
    Sektion: Voll-K 9; Voll-E 9
     
  • die Sozialbilanz (GGV Art.3:12.§1,8°),
    Sektion: Voll-K 10; Voll-E 10; Verk-K 12; Verk-E 12; Mikro -K 11; Mikro -E 11.
     
  • den Vergütungsbericht von Unternehmen, bei denen der Staat oder eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts die Kontrolle ausüben (GGV Art. 3:12.§1, 9°),
    Sektion: Voll-K 11; Voll-E 11; Verk-K 13; Verk-E 13; Mikro -K 12; Mikro -E 12.
     
  • die Protokolle oder Berichte über Interessenkonflikte und/oder Vereinbarungen (GGV, Art.5:77.§1; Art.6:65.§1; Art.7:96.§1; Art.7:103.§1; Art.11:9.§1),
    Sektion: Voll-K 12; Voll-E 12; Verk-K 15; Verk-E 15; Mikro -K 13; Mikro -E 13.
     
  • den Bericht des Aufsichtsrates (GGV Art.15:29 und Art.16:27),
    Sektion: Voll-K13; Voll-E 13; Verk-K 15; Verk-E 15; Mikro -K 14; Mikro -E 14.
     
  • den Jahresabschluss jedes Unternehmens wofür die hinterlegende Gesellschaft unbeschränkt haftet (GGV Art.3:12.§1, 7°),
    Sektion: Voll-K 14; Voll-E 14; Verk-K 16; Verk-E 16; Mikro -K 15; Mikro -E 15.
     
  • Sonstige Unterlagen (von der Gesellschaft anzugeben) (GGV Art. 3:12.§1, 10°)

    Sektion: Voll-K 15; Voll-E 15; Verk-K 17; Verk-E 17; Mikro -K 16; Mikro -E 16.

    Anmerkung: im verkürzten Modell und im Mikromodell kann bei Kapitalgesellschaften der "Stand des Kapitals" (Angaben zum Kapital) in dieser Sektion aufgenommen werden (GGV Art. 7:50). Im vollständigen Modell ist dies in einer eigenen Sektion vorgesehen (6.7.1).

 

Prinzip der getrennte Hinterlegung

In Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen bietet die Hinterlegungsanwendung ‘Filing‘ die Möglichkeit einer geteilten Hinterlegung (SPLIT-Hinterlegung) einerseits des gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlusses und andererseits der anderen Dokumente, d.h. übrige gemäβ dem Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereinigungen zu hinterlegenden Dokumente. Für den konsolidierten Jahresabschluss sah die Hinterlegungsanwendung ‘Filing‘ nicht die Möglichkeit einer geteilten Hinterlegung vor.

Bei der Auswahl der Modelle für Gesellschaften wird dies in Klammern neben dem Modelltyp angegeben:

  • SPLIT-Vollständiges Modell Gesellschaft ohne Kapital (Jahresabschluss)
  • SPLIT-Vollständiges Modell Gesellschaft ohne Kapital (andere Dokumente)
  • SPLIT-Vollständiges Modell Gesellschaft mit Kapital (Jahresabschluss)
  • SPLIT-Vollständiges Modell Gesellschaft mit Kapital (andere Dokumente)

Das Gleiche gilt für das verkürzte und das Mikromodell sowohl für Gesellschaften ohne Kapital als auch für Kapitalgesellschaften.

Eine getrennte Hinterlegung der übrigen zu hinterlegenden Dokumente ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass (1) alle diese Dokumente gleichzeitig eingereicht werden und (2) der Jahresabschluss zuvor veröffentlicht wurde (Art. 3:66 KB GGV).

Jede Hinterlegung ist gebührenpflichtig, so dass eine geteilte Hinterlegung teurer ist als die Hinterlegung des Jahresabschlusses und aller anderen Dokumente als Ganzes.

Eine Berichtigung erfolgt durch eine berichtigte Hinterlegung des Vollständigen, ordnungsgemäß berichtigten Jahresabschlusses bzw. des Vollständigen, ordnungsgemäß berichtigten Satzes übrige Dokumente (Art. 3:73 kb GGV).

Vereinigungen und Stiftungen

Das Hinterlegungsformular für Vereinigungen und Stiftungen kann - neben dem Jahresabschluss mit Bilanz, Ergebnisrechnung, Ergebnisverwendung und Anhang - auch "andere zu hinterlegende Dokumente" enthalten (GGV. Art. 3:12 §1):

  • den Geschäftsbericht (GGV Art. 3:12.§1, 6°),
    Sektion: Voll-VoG 7; Verk- VoG 7; Mikro- VoG 7
     
  • den Bericht der Kommissare (GGV Art. 3:12.§1,4°),
    Sektion: Voll- VoG 8; Verk- VoG 8; Mikro- VoG 8

Die Europäische Richtlinie 2013/34/EU gilt nicht für Vereinigungen und Stiftungen, daher ist die Möglichkeit einer getrennte Hinterlegung für diese nicht vorgesehen.