Belgische Vereinigungen und Stiftungen

Buch 3 des Kodex der Unternehmen und Vereinigungen (UVK) (Siehe LOI - WET (fgov.be) für die Version auf Französisch oder Niederländisch) beschreibt den rechtlichen Rahmen für die Jahresabschlüsse und Haushalte von Vereinigungen (Titel 2) und Stiftungen (Titel 3).

Es gibt 2 Kategorien von V&S mit spezifischen Verpflichtungen (Siehe auch Brochure du SFP Justice auf Französisch oder Brochure FOD Justitie auf Niederländisch, Seite 27-28).

 

1. Doppelte Buchführung - Einreichung bei der BNB

Vereinigungen und Stiftungen (V&S), die mehr als eines der nachstehenden Kriterien erfüllen, müssen eine doppelte Buchhaltung führen und ihre Jahresabschlüsse bei der Bilanzzentrale der Nationalbank einreichen.

Kriterien:

Geschäftsjahr beginnend vor dem 01/01/2024 ab dem 01/01/2024
Zahl der Beschäftigten (Jahresdurchschnitt) 5 5
Sonstige Einnahmen außer nicht wiederkehrende Einnahmen 334.500 euro 391.000 euro
Vermögenswerte 1.337.000 euro 1.562.000 euro
Verbindlichkeiten 1.337.000 euro 1.562.000 euro

Je nach Anzahl der Beschäftigten, Umsatz und Bilanzsumme können sie zwischen einem Voll-, einem verkürzten oder einem Mikromodell wählen. (Siehe Größenkriterien für Vereinigungen und Stiftungen UVK, 3 :47§2 und 3 :51 §2).

2. Vereinfachte Buchführung - Hinterlegung bei der Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts

Die meisten Vereine und Stiftungen können eine vereinfachte Buchhaltung führen.

Vereinigungen und Stiftungen, die eines der oben genannten Kriterien nicht überschreiten:

  • können vereinfachte Konten führen. (Wirtschaftsrechtsgesetzbuch, Art. III.85, §2)
  • muss den Jahresabschluss bei der Gerichtskanzlei des Unternehmensgerichts des Sitzes der juristischen Person hinterlegen (UVK, Art. 2 :7 und Art. 2 :9 §1,8°)