Ausländische Gesellschaften und VoG

Die folgenden ausländischen Rechtspersonen müssen einen Jahresabschluss bei der Nationalbank hinterlegen:

  • Ausländische Gesellschaften mit einer Zweigniederlassung Quelle UVK Art. 3:20. § 1

    Weitere Informationen sind im nachtstehenden Dokument verfügbar:
    auf Niederländisch - auf französisch

    Vorblatt:

    • Voll-aG – das Vorblatt für die Hinterlegung den Jahresabschlüsse
    • Conso 1 – das vorblatt für die Hinterlegung der konsolidierten Bilanz
    • Ausnahme: Für ausländische Gesellschaften oder europäische wirtschaftliche Interessengruppen ausländischen Rechts, die den in Art. 15 desGesellschaftsrechts genannten Kriterien ('kleine Unternehmen') genügen, gilt jedoch Seite Verk-aG
  • Ausländische Vereinigungen und Stiftungen mit einer Niederlassung in Belgien sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bei der Belgischen Nationalbank in der Form zu hinterlegen, in der dieser Jahresabschluss nach dem Recht des Staates, in dem der Verein eingetragen ist, erstellt, geprüft und veröffentlicht wurde.
    Quelle: UVK Art. 3:50 und Art. 3:54.

    Die Zweigniederlassung einer ausländischen Vereinigung oder Stiftung muss ihren Jahresabschluss innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung durch das Leitungsorgan bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen, wenn die Zweigniederlassung am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres mehr als eines der in Artikel 3:47 § 2 bzw. Artikel 3:51 § 2 der ZK-DVO genannten Kriterien (auf Niederländisch) (auf Französisch) überschreitet.
    Quelle: UVK Art. 3:47, §7 und Art. 3:51, §7

    Ausländische Vereine und Stiftungen, die nicht unsere standardisierten Modelle für Vereine und Stiftungen verwenden, werden gebeten

    • das Deckblatt S-VoG 1.1 zu verwenden - für die Hinterlegung eines nicht standardisierten Musters des Jahresabschlusses für ausländische Vereine und Stiftungen
    • mit der Angabe 'Ausländische Vereinigung oder Stiftung' als Begründung für die Abweichung von der im K.E. vom 29. April 2019 vorgesehenen Regelung.