Der Bericht des Kommissars

Unternehmen, Vereinigungen und Stiftungen die einen Kommissar bestellen - ob sie dazu gesetzlich verpflichtet sind oder nicht - müssen seinen Bericht zusammen mit dem Jahresabschluss hinterlegen, und zwar in derselben Sprache und auf demselben Datenträger.

Die Prüfung in Gesellschaften, Vereinigungen oder Stiftungen über die Finanzlage, den Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit der im Jahresabschluss wiedergegebenen Vorgänge in Bezug auf das Unternehmens- und Vereinsgesetzbuch (UVG) und die Satzung muss einem oder mehreren Kommissare übertragen werden, wenn:

  • das Unternehmen überschreitet in zwei aufeinanderfolgenden Jahren am Bilanzstichtag mehr als 1 der in Artikel 1:24 des UVG festgelegten Kriterien für Umsatz, Bilanzsumme und Vollzeitäquivalente ("Großunternehmen", siehe: Größenkriterien Unternehmen), unbeschadet eventueller anders lautender spezifischer Vorschriften;
  • die Vereinigung oder Stiftung überschreitet in zwei aufeinanderfolgenden Jahren am Bilanzstichtag mehr als eines der in Artikel 1:28 UVG und Artikel 1:30 UVG festgelegten Kriterien für Umsatz, Bilanzsumme und Vollzeitäquivalente ("Großunternehmen", siehe: Größen Kriterien für Vereinigungen und Stiftungen), unbeschadet eventueller anders lautender spezifischer Vorschriften, die für bestimmte Kategorien von Vereinigungen oder Stiftungen gelten.

Für Unternehmen, Vereinigungen, Internationale Vereinigungen und Stiftungen, die ihre Tätigkeit aufnehmen, werden diese Zahlen für die Anwendung der oben genannten Kriterien zu Beginn des Haushaltsjahres nach Treu und Glauben geschätzt. Ergibt diese Schätzung, dass mindestens zwei der Kriterien im ersten Haushaltsjahr überschritten werden, so muss dies sofort für dieses erste Haushaltsjahr berücksichtigt werden.

Kleine börsennotierte Unternehmen, kleine Unternehmen, die Organisationen von öffentlichem Interesse sind, und Unternehmen, die zu einer konsolidierungspflichtigen Gruppe gehören (Artikel 141, 2° Gesellschaftsgesetzbuch / Artikel 3:72, 2° Unternehmens- und Vereinsgesetzbuch), sind immer verpflichtet, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen.