Sprache des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss ist in der Sprache oder einer der Amtssprachen der Sprachregion, in der die juristische Person ihren Sitz hat, aufzustellen.

Der Jahresabschluss kann in eine Amtssprache der EU übersetzt und eingereicht werden, ohne dass eine Verpflichtung besteht. Diese Nachanmeldung unterliegt den gleichen Formalitäten und Zahlungsbedingungen wie der zu hinterlegende Jahresabschluss.

Gemäß Artikel 3:36 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuches müssen die Jahresabschlüsse ausländischer Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Belgien in die Sprache oder eine der Amtssprachen der Sprachregion, in der die belgische Niederlassung niedergelassen ist, erstellt oder übersetzt werden.

Quelle: Art. 2:33 BGGB

Der Jahresabschluss muss in derselben Sprache erstellt werden. Daher darf in den Dokumenten, die Gegenstand ein und derselben Einreichung sind, nicht mehr als eine Sprache verwendet werden.

Quelle: Art. 3:67 und 3:187 des Königlichen Erlasses über das Gesellschaftsrecht.