Frist für die Hinterlegung

Die Jahresabschlüsse müssen

  • der Hauptversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorgelegt werden und

  • von den Verwaltern oder Geschäftsführern innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung bei der Nationalbank hinterlegt werden (spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres)(UVK art. 3:10 und 3:12)

Ausnahmen von der Vorschrift bezüglich der Genehmigung durch die Hauptversammlung

  • Liquidationsgesellschaft
    Der Jahresabschluss muss der Hauptversammlung der Liquidationsgesellschaft vorgelegt werden. Die Hauptversammlung ist aber nicht mehr befugt, den Jahresabschluss zu genehmigen. Der Jahresabschluss ist deshalb innerhalb eines Monats nach dem Datum der Vorlage auf der Hauptversammlung (und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres) zu hinterlegen. Der Liquidator kann, sofern er dies wünscht, das Datum angeben, an dem der Jahresabschluss der Hauptversammlung vorgelegt wurde.
    Auf der ersten Seite des hinterlegten Jahresabschlusses wird die Bezeichnung des Unternehmens mit dem Zusatz 'in Liquidation' versehen.
  • ausländisches Unternehmen mit Zweigniederlassung in Belgien
    Der Jahresabschluss muss nicht genehmigt werden, wenn das Recht, dem die Gesellschaft unterliegt, dies nicht vorsieht.
  • große öffentliche Einrichtung, die nicht in Form einer Handelsgesellschaft errichtet wurde, die aber einen satzungsgemäßen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllt
  • offene Handelsgesellschaft, gewöhnliche Kommanditgesellschaft oder Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung
  • konsolidierter Jahresabschluss